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Ist das Verfahren einstweilen eingestellt, so werden mit dem Ablauf eines Jahres
seit Erlassung des Beschlusses auf Anordnung der Zwangsverwaltung die bis dahin ent-
standenen Gebühren fällig.
Art. 117.
Neben den in den Art. 111, 112, 113 und 116 bestimmten Gebühren kommen für
die Hinterlegung von Geld und Wertpapieren, für die Veräußerung der letzteren, für die
Eintragung des Erstehers als Eigentümers und für die Eintragung von Sicherungs-
hypotheken und Pfandrechten in das Grundbuch und in das Schiffsregister, für das
Aufgebotsverfahren sowie für die Erteilung der Vollstreckungsklausel (Art. 106) die vor-
geschriebenen Gebühren zum Ansatz.
Art. 118.
Zur Zahlung der in Art. 111 bestimmten Gebühren ist der Antragsteller, zur Zahlung
der in Art. 113 bestimmten Gebühr der Ersteher verpflichtet. Für die nach den Art. 112,
116 zu erhebenden Gebühren sowie für alle Auslagen haftet der Antragsteller, sofern sie
nicht aus einer bar vorhandenen Teilungsmasse entnommen werden können.
Von dem Antragsteller kann ein Gebührenvorschuß in Höhe der in Art. 111 be-
zeichneten Gebühr erhoben und von der Entrichtung dieses Vorschusses kann die Vor-
nahme der beantragten Handlung abhängig gemacht werden. Ferner kann das Voll-
streckungsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren von dem Antragsteller vor Erlassung
der Bekanntmachung des ersten Versteigerungstermins einen Gebührenvorschuß in Höhe
der in Art. 112 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Gebühren erheben und von der Ent-
richtung dieses Vorschusses die Erlassung der Bekanntmachung abhängig machen. In
dem Falle des Satzes 1 kann die Vornahme der Handlung von der Entrichtung des
Vorschusses dann nicht abhängig gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die
Verzögerung dem Antragsteller einen unersetzlichen Nachteil bringen würde.
Außerdem kann bei der Zwangsversteigerung der Kommissär von dem Antragsteller
einen zur Deckung der baren Auslagen hinreichenden Vorschuß einfordern und von dessen
Zahlung die Fortsetzung des Verfahrens abhängig machen.
über Erinnerungen gegen eine Anordnung gemäß Abs. 2 oder 3 wird im Aussichts-
weg gebührenfrei entschieden.