Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

811 
43. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 21. Dezember 1906. 
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die landesrechtlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte (Württ. Gebühren= 
ordnung für Rechtsanwälte). Vom 1. Dezember 1906. — Verfügung des Ministeriums des Innern, be- 
treffend die Ausführung des Reichsgesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen 
Getränken. Vom 8. Dezember 1906. 
  
  
Eesetz. « 
betreffend die landesrechtlichen vorschriften über die Grbühren der Rechtsanwälte 
(Württ. Gebührenordnung für Rechtsanwälte). Vom 1. Dezember 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Vergütung für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte bestimmt sich, soweit sie 
nicht reichsgesetzlich geregelt ist, ausschließlich nach den nachstehenden Vorschriften. 
Art. 2. 
Die deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte findet entsprechende Anwendung 
auf die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts:
	        
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