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1) im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
einschließlich der Aufgebotssachen, und in Strafsachen, auch soweit das Verfahren
von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder der Strafprozeßordnung
abweicht;
2) im Verfahren vor den Gemeindegerichten, vor dem Kompetenz-Gerichtshof, vor
den Verwaltungsgerichten einschließlich des Rechtsbeschwerde= oder gleichartigen
Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, im Schuldklag= und
Zwangsvollstreckungsverfahren wegen öffentlich = rechtlicher Ansprüche, sowie in
einem anderen Verfahren, in welchem nach landesgesetzlichen Vorschriften die
Zivilprozeßordnung oder die Strafprozeßordnung, wenn auch nur ergänzend
oder mit Beschränkungen, anzuwenden ist;
3) im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden in den Fällen, in welchen eine
öffentliche mündliche Verhandlung gesetzlich regelmäßig vorgeschrieben ist;
4) im Disziplinarverfahren;
5) im Verwaltungsstrafverfahren, sowie im Verfahren der Verhängung von Ord-
nungsstrafen.
In dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den Verwaltungsbehörden
(vergl. Ziff. 3) sowie vor dem Kompetenz-Gerichtshof findet die Bestimmung des § 16
Abs. 1 Satz 1 der deutschen Gebührenordnung keine Anwendung.
Das Strafverfahren vor den Verwaltungsbehörden steht dem Vorverfahren im Sinne
des § 67 der deutschen Gebührenordnung mit der Maßgabe gleich, daß für die Beschwerde-
instanz eine besondere Gebühr in gleichem Betrage begründet ist. Das Gleiche gilt von
einem Disziplinarverfahren, in welchem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, und von
den in Ziff. 5 genannten Fällen der Verhängung von Ordnungsstrafen. Das Verfahren
vor dem Disziplinarhof steht dem Verfahren vor dem Schwurgericht im Sinne des
§ 63 der deutschen Gebührenordnung gleich.
Art. 3.
Volle Gebühr im Sinn der nachstehenden Vorschriften ist die im § 9 der deutschen
Gebührenordnung bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von 10 000 bis 20 000 4/
die Wertsklassen um je 2500 und die Gebühren um je 4 4, und von 20 000 4#