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an die Gebühren um je 5 MA und die Wertsklafsen bis 100 000 ∆ um je 5000 / bis
300 000 um je 10 000 4, bis 1 Mill. Mark um je 25 000 X und darüber hinaus
um je 50 000 4 steigen.
Art. 4.
Für die Vertretung eines Beteiligten im Verfahren der Zwangsversteigerung erhält
der Rechtsanwalt drei Zehnteile der vollen Gebühr:
1) für die Vertretung bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens;
2) für die Vertretung im Verteilungsverfahren.
Die in Abs. 1 Ziff. 1 bestimmte Gebühr erhöht sich auf vier Zehnteile, wenn der
Rechtsanwalt einen Versteigerungstermin oder einen vorbereitenden Termin im Sinn
des § 62 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung wahr-
genommen hat.
Für die Vertretung des Antragstellers bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens
erhält der Rechtsanwalt, wenn er einen Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt hat,
an Stelle der in Abs. 1 Ziff. 1 bestimmten Gebühr vier Zehnteile, an Stelle der in
Abs. 2 bestimmten Gebühr sechs Zehnteile der vollen Gebühr.
Drei Zehnteile der vollen Gebühr erhält der Rechtsanwalt auch dann, wenn unter
seiner Mitwirkung eine außergerichtliche Verteilung stattfindet; auf diese Gebühr wird
die Gebühr für die Vertretung im Verteilungsverfahren angerechnet.
Die Gebühren für die Vertretung des Gläubigers oder eines anderen Berechtigten
(§9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)
bestimmen sich nach dem Wert des wahrzunehmenden Rechts, wenn jedoch der Wert des
Gegenstands der Zwangsversteigerung oder des Verteilungsverfahrens geringer ist, nach
diesem; die neben einem Hauptanspruch bestehenden Ansprüche wegen der Kosten und
anderer Nebenleistungen mit Ausnahme der miteinzuziehenden Zinsen bleiben unberück-
sichtigt. Im Fall der Vertretung eines anderen Beteiligten bestimmen sich die Gebühren
nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Verteilungsverfahrens
oder des Anteils des Vertretenen an diesem Gegenstand. Als Wert des Gegenstands
der Zwangsversteigerung ist der Betrag der Schätzungssumme anzusehen. Betrifft das
Verfahren mehrere Gegenstände, so sind für die Gebührenberechnung die für die einzelnen
Gegenstände maßgebenden Beträge zusammenzurechnen.