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Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung des Gläubigers
in dem Verfahren bis zum Versteigerungstermin, so ist für die Gebührenberechnung an
Stelle des Wertes des wahrzunehmenden Rechts der Wert des Anspruchs, wegen dessen
die Zwangsversteigerung beantragt ist, maßgebend, sofern nicht die Wahrnehmung eines
anderen Termins stattgefunden hat.
Für die Vertretung eines Beteiligten in der Beschwerdeinstanz erhält der Rechts-
anwalt drei Zehnteile der vollen Gebühr aus dem nach der Vorschrift des Abs. 5 fest-
zusetzenden Wert. Richtet sich die Beschwerde gegen einen die Anordnung der Zwangs-
versteigerung ablehnenden Beschluß, so ist für die Wertsberechnung die Vorschrift des
Abs. 6 maßgebend. Dieselbe Gebühr erhält der Rechtsanwalt auch für die Vertretung
eines Beteiligten bei Anrufung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts im Fall des
§ 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zwangsversteigerungsgesetz.
Art. 5.
Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkursverwalters im
Verfahren der Zwangsverwaltung einschließlich des Verteilungsverfahrens erhält der
Rechtsanwalt für jedes angefangene Jahr der Verwaltung zwei Zehnteile der vollen
Gebühr nach dem Wert der jährlichen Einkünfte abzüglich der Kosten der Verwaltung,
jedoch mindestens jährlich fünf Mark. Im übrigen finden auf die Berechnung dieser
Gebühr und auf deren Fälligkeit die Vorschriften in Art. 116 der Gerichtskostenordnung
entsprechende Anwendung.
Der Rechtsanwalt erhält außerdem für den Antrag auf Anordnung der Zwangs-
verwaltung oder auf Zulassung des Beitritts eine einmalige Gebühr von drei Zehnteilen
der vollen Gebühr. Ist ein Gläubiger der Antragsteller, so ist für die Berechnung dieser
Gebühr der Betrag der einzuziehenden Forderung nebst den miteinzuziehenden Zinsen und
sonstigen Nebenleistungen sowie den Kosten maßgebend. Ist der Antrag von dem Kon-
kursverwalter gestellt, so ist die Gebühr nach der Hälfte des Werts des Gegenstands der
Zwangsverwaltung zu berechnen.
Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung in dem Ver-
fahren wegen Anordnung der Zwangsverwaltung oder wegen Zulassung des Beitritts,
so erhält er, wenn er einen Antrag auf Zwangsverwaltung gestellt hat, nur die in Abs. 2
bestimmte Gebühr. Hat er einen solchen Antrag nicht gestellt, so erhält er eine einmalige