Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung des Gläubigers 
in dem Verfahren bis zum Versteigerungstermin, so ist für die Gebührenberechnung an 
Stelle des Wertes des wahrzunehmenden Rechts der Wert des Anspruchs, wegen dessen 
die Zwangsversteigerung beantragt ist, maßgebend, sofern nicht die Wahrnehmung eines 
anderen Termins stattgefunden hat. 
Für die Vertretung eines Beteiligten in der Beschwerdeinstanz erhält der Rechts- 
anwalt drei Zehnteile der vollen Gebühr aus dem nach der Vorschrift des Abs. 5 fest- 
zusetzenden Wert. Richtet sich die Beschwerde gegen einen die Anordnung der Zwangs- 
versteigerung ablehnenden Beschluß, so ist für die Wertsberechnung die Vorschrift des 
Abs. 6 maßgebend. Dieselbe Gebühr erhält der Rechtsanwalt auch für die Vertretung 
eines Beteiligten bei Anrufung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts im Fall des 
§ 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zwangsversteigerungsgesetz. 
Art. 5. 
Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkursverwalters im 
Verfahren der Zwangsverwaltung einschließlich des Verteilungsverfahrens erhält der 
Rechtsanwalt für jedes angefangene Jahr der Verwaltung zwei Zehnteile der vollen 
Gebühr nach dem Wert der jährlichen Einkünfte abzüglich der Kosten der Verwaltung, 
jedoch mindestens jährlich fünf Mark. Im übrigen finden auf die Berechnung dieser 
Gebühr und auf deren Fälligkeit die Vorschriften in Art. 116 der Gerichtskostenordnung 
entsprechende Anwendung. 
Der Rechtsanwalt erhält außerdem für den Antrag auf Anordnung der Zwangs- 
verwaltung oder auf Zulassung des Beitritts eine einmalige Gebühr von drei Zehnteilen 
der vollen Gebühr. Ist ein Gläubiger der Antragsteller, so ist für die Berechnung dieser 
Gebühr der Betrag der einzuziehenden Forderung nebst den miteinzuziehenden Zinsen und 
sonstigen Nebenleistungen sowie den Kosten maßgebend. Ist der Antrag von dem Kon- 
kursverwalter gestellt, so ist die Gebühr nach der Hälfte des Werts des Gegenstands der 
Zwangsverwaltung zu berechnen. 
Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung in dem Ver- 
fahren wegen Anordnung der Zwangsverwaltung oder wegen Zulassung des Beitritts, 
so erhält er, wenn er einen Antrag auf Zwangsverwaltung gestellt hat, nur die in Abs. 2 
bestimmte Gebühr. Hat er einen solchen Antrag nicht gestellt, so erhält er eine einmalige
	        
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