Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Für die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts 
einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft erhält der 
Rechtsanwalt das Zweifache des in Art. 48 der Gerichtskostenordnung bestimmten Ge— 
bührensatzes. Wird das Verfahren nicht durchgeführt oder beschränkt sich dasselbe auf 
die Ermittlung oder Feststellung der Masse, so wird die einfache Gebühr erhoben. 
Neben der Gebühr für die Vermittlung der Auseinandersetzung erhält der Rechts- 
anwalt gegebenen Falls für die Fertigung eines Vermögensverzeichnisses fünf Zehnteile 
der Gebühr des Art. 75 Abs. 2 und 3 der Gerichtskostenordnung, sowie für die Anfer- 
tigung des Entwurfs eines das Verfahren abschließenden Vertrags acht Zehnteile der 
Gebühr des Art. 48 der Gerichtskostenordnung, ferner die Gebühren für den Empfang, 
die Verwahrung und Ablieferung von Geldern oder Wertpapieren. 
Auf die Wertsberechnung finden bei der Auseinandersetzung und bei dem Entwurf 
eines dieselbe abschließenden Vertrags die in Art. 56 Abs. 1, Art. 61 und Art. 124 
Abs. 8 der Gerichtskostenordnung gegebenen Vorschriften Anwendung. 
Art. 14. 
Für Empfang, Verwahrung und Auszahlung von Geldern in Angelegenheiten, auf 
welche die deutsche Gebührenordnung nicht im ganzen Umfang Anwendung findet, erhält 
der Rechtsanwalt: « 
1) im Fall des Empfangs zum Zweck der Auszahlung an dritte Personen für 
Rechnung des Auftraggebers vom Betrag bis zu 50 Mark einschließlich 40 Pfennig, 
für jede angefangenen 50 Mark des weiteren Betrags bis 400 Mark 20 Pfennig, 
für jede angefangenen 100 Mark des weiteren Betrags bis 1000 Mark 
20 Pfennig, 
für jede angefangenen 200 Mark des weiteren Betrags bis 10000 Mark 
20 Pfennig, 
für jede angefangenen 500 Mark des Mehrbetrags 20 Pfennig; 
2) im Fall der Erhebung von dritten Personen für Rechnung des Auftraggebers 
das Zweifache der vorstehenden Gebührensätze. 
Sind die Gelder im ersten Fall in mehreren Beträgen gesondert auszuzahlen oder 
im zweiten Fall in mehreren Beträgen gesondert zu erheben, so werden die Gebühren von 
jedem Betrag besonders berechnet, jedoch mit der Maßgabe, daß in einer und derselben
	        
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