Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Angelegenheit die Gebühren zusammen das Fünffache der Gebühr des Gesamtbetrags 
nicht übersteigen dürfen. 
Für Empfang, Verwahrung und Ablieferung von Wertpapieren erhält der Rechts- 
anwalt nach Maßgabe des Werts die Hälfte der vorstehenden Gebühren. 
In den Fällen der Abs. 1 bis 3 findet die Vorschrift des § 8 der deutschen Ge- 
bührenordnung keine Anwendung. 
Art. 15. 
Ist für das dem Rechtsanwalt übertragene Geschäft eine Gebühr nicht bestimmt, so 
erhält er eine unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der deutschen Gebühren- 
ordnung und dieses Gesetzes zu bemessende Gebühr. Das Gleiche gilt, soweit für die 
begonnene oder vorbereitete Ausführung eines vor der vollständigen Ausführung erle- 
digten Auftrags eine Gebühr nicht vorgesehen ist. 
Art. 16. 
Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8, 10 bis 12, 76 bis 86, 93, 94 der deutschen 
Gebührenordnung finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in den Fällen der Art. 4 
bis 15 entsprechende Anwendung. 
In den Fällen der Art. 4 bis 7 finden auch die Vorschriften der §§ 7, 25, 26, 
29 bis 32, 35, 36, 48 bis 51, 88 der deutschen Gebührenordnung entsprechende Anwen- 
dung. Steht dem Rechtsanwalt in derselben Instanz eine Gebühr für den Antrag auf 
Eintragung einer Sicherungshypothek zu, so wird diese auf die in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 
oder Abs. 2, in Art. 5 Abs. 2 und in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Gebühren ange- 
rechnet. 
Art. 17. 
Die Vergütung für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, welche nicht zu den eigent- 
lichen Berufsgeschäften des Rechtsanwalts gerechnet wird und daher auch anderen Personen 
übertragen zu werden pflegt, insbesondere für die Tätigkeit als Mitglied eines Gläubiger- 
ausschusses, als Zwangsverwalter, Konkursverwalter, Nachlaßverwalter, Vormund oder 
Pfleger, Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter, bestimmt sich nicht nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes, sondern nach den bestehenden sonstigen Vorschriften oder den 
allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts.
	        
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