Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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2. Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlenzieher, Trimmer, Elektromechaniker, 
Schlosser, Klempner, Zimmerleute, Segelmacher, Segel- und Tauflicker, Konditoren, 
Baͤcker, Zahlmeisterassistenten.“ 
In Ziffer 4 ist für „nach dem 17. Lebensjahre“ zu setzen: „nach vollendetem 14. Lebensjahre“. 
g 33. 
In Ziffer 9 Abs. 2 ist für „vierten Militärpflichtjahrs“ zu setzen: „dritten Militärpflichtjahrs“. 
§ 46. 
Ziffer 7 a erhält folgenden Zusatz: 
„in diesem Auszuge sind unter einem besonderen Abschnitt auch diejenigen im Auslande 
Geborenen männlichen Geschlechts aufzunehmen, über welche dem Standesbeamten Standes- 
beurkundungen zugegangen sind;“. 
8 68. 
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist das Wort „namentliche“ zu streichen und dafür zu setzen: 
„summarische“. 
Am Schlusse des Absatzes ist vor „ein“ einzufügen: „nach Muster 10 (siehe Ziffer 5)“. 
§ 66. 
In Ziffer 3c ist die Klammer hinter „Marineteil“ wie folgt zu fassen: 
„(Matrosendivisionen: § 23, 2 à, b, c und Za1 und b; Werftdioisionen: § 23, 2c, d 
und 38 a 2)“. 
§ 72. 
Der erste Absatz der Ziffer 1 a erhält folgende Fassung: 
„a) Die Beorderung der Militärpflichtigen der Ersatzktommission nach dem Aushebungsort er- 
folgt durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission unmittelbar oder durch Vermittlung 
der Gemeindevorsteher usw.“ 
§ 73. 
Ziffer 4 b erhält folgenden Wortlaut: 
„b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando unter- 
stempelt und im Aushebungstermine soweit tunlich ausgehändigt. Dabei sind die Ersatz- 
reservisten und Marine-Ersatzreservisten durch den Bezirkskommandeur eingehend über die 
ihnen nach § 111, 1 Abs. 3 obliegenden Pflichten der militärischen Unterordnung unter 
Erläuterung des Begriffs „Vorgesetzter (§ 111, 1 Abs. 4) sowie über ihre demnächstigen 
Melde= usw. Pflichten, die zuständige Kontrollstelle usw. zu belehren.“
	        
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