Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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8 80. 
Der 1. Absatz der Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut: 
„Die beurlaubten Rekruten sind im dienstlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten der 
militärischen Disziplin unterworfen (8 111, 1); auch unterliegen sie den Bestimmungen im 
dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Ent- 
fernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitte desselben Gesetz- 
buchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die 
Personen des aktiven Dienststandes. 
R. M. G. 88 56, 57 und 60, 3.“ 
Der 3. Asatz lautet: 
„Der Inhalt der auf vorstehendes bezüglichen Paragraphen der Disziplinarstraf- 
ordnung und des Militär-Strafgesetzbuchs ist den Rekruten nach ihrer Aushebung bei Er- 
teilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in Gegenwart des Bezirkskommandeurs 
oder seines Stellvertreters bekannt zu geben und zu erklären, wobei besonders der Begriff 
„Vorgesetzter“ zu erläutern ist (§8 111, 1).“ « 
Im letzten Absatz ist für: „Bei dieser Gelegenheit“ zu setzen: „Ferner“. 
8 82. 
In Ziffer 2a ist hinter „werden“ zu setzen: „*)“. 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„*) Dienstbrauchbare, welche militärisch ausgebildet sind (§ 82, 5c), sind vom Truppenteil ohne 
weiteres zur Reserve zu beurlauben.“ 
Die Anmerkung") zu Ziffer 5 a lautet: 
„7) Siehe Anmerkungen“) zu § 82,2a und b“. 
Die Anmerkung") zu Ziffer 5 a erhält folgende Fassung: 
„**) Von einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung solcher Leute darf mit Genehmigung der 
Ober-Ersatzkommission abgesehen werden, wenn aus dem ärztlichen Zeugnis, auf Grund dessen die 
Entlassung erfolgt ist, die dauernde Dienstuntauglichkeit (§ 38, 1) ohne weiteres ersichtlich ist.“ 
§ 88. 
Im Absatze 2 der Ziffer 3 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“. 
8 88. 
Die Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Die in Ostasien wohnhaften Deutschen dürfen die Berechtigung bei der Prüfungskommission 
für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau nachsuchen (§ 2, 7)."
	        
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