827
8 80.
Der 1. Absatz der Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut:
„Die beurlaubten Rekruten sind im dienstlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten der
militärischen Disziplin unterworfen (8 111, 1); auch unterliegen sie den Bestimmungen im
dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Ent-
fernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitte desselben Gesetz-
buchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die
Personen des aktiven Dienststandes.
R. M. G. 88 56, 57 und 60, 3.“
Der 3. Asatz lautet:
„Der Inhalt der auf vorstehendes bezüglichen Paragraphen der Disziplinarstraf-
ordnung und des Militär-Strafgesetzbuchs ist den Rekruten nach ihrer Aushebung bei Er-
teilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in Gegenwart des Bezirkskommandeurs
oder seines Stellvertreters bekannt zu geben und zu erklären, wobei besonders der Begriff
„Vorgesetzter“ zu erläutern ist (§8 111, 1).“ «
Im letzten Absatz ist für: „Bei dieser Gelegenheit“ zu setzen: „Ferner“.
8 82.
In Ziffer 2a ist hinter „werden“ zu setzen: „*)“.
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung:
„*) Dienstbrauchbare, welche militärisch ausgebildet sind (§ 82, 5c), sind vom Truppenteil ohne
weiteres zur Reserve zu beurlauben.“
Die Anmerkung") zu Ziffer 5 a lautet:
„7) Siehe Anmerkungen“) zu § 82,2a und b“.
Die Anmerkung") zu Ziffer 5 a erhält folgende Fassung:
„**) Von einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung solcher Leute darf mit Genehmigung der
Ober-Ersatzkommission abgesehen werden, wenn aus dem ärztlichen Zeugnis, auf Grund dessen die
Entlassung erfolgt ist, die dauernde Dienstuntauglichkeit (§ 38, 1) ohne weiteres ersichtlich ist.“
§ 88.
Im Absatze 2 der Ziffer 3 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“.
8 88.
Die Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz:
„Die in Ostasien wohnhaften Deutschen dürfen die Berechtigung bei der Prüfungskommission
für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau nachsuchen (§ 2, 7)."