Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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§ 90. 
Ziffer 4 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
„sowie von den zum Lehramt an Volksschulen befähigenden Zeugnissen, die bei einem der 
gleichfalls unter Ziffer 2c fallenden Schullehrer-Seminare Prüflingen erteilt worden find, 
welche die ordnungsmäßige Vorbereitung an einem solchen Seminare genossen haben.“ 
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen: 
„8. Der Reichskanzler ist ermächtigt"), in besonderen Fällen ausnahmsweise dem die bedingungs- 
lose Versetzung aus der unteren in die obere Abteilung der zweiten Klasse"") bekundenden 
Zeugnisse, welches von einer der unter Ziffer 2 a fallenden Lehranstalten ordnungsmäßig 
ausgestellt ist, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann beizulegen, wenn der Inhaber die zweite 
Klasse nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.“ 
§ 22. 
Als neue Ziffer 4 ist einzufügen: 
„4. An Stelle des Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission tritt bei der Prüfungskommission 
für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau der Kaiserliche Zivilkommissar des Schutzgebiets 
Kiautschou. 
Die Ernennung der übrigen Mitglieder dieser Kommission sowie die Zuweisung 
eines Bureaubeamten zu derselben erfolgt durch den Gouverneur des Schutzgebiels 
Kiautschou.“ 
Die bisherigen Ziffern 4 und 5 sind zu ändern in 5 und 6. 
8 84. 
Im ersten und zweiten Absatze der Ziffer 8b ist hinter „angenommen“ einzufügen: „und ver— 
suchsweise zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit eingestellt“. 
§ 98. 
In Ziffer 4 ist für „sechs“ zu setzen: „sieben“. 
8 111. 
Ziffer 1 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Als Vorgesetzte der Personen des Beurlaubtenstandes sind alle Militärpersonen 
anzusehen, die im aktiven Dienste ihre Vorgesetzten sein würden."“ 
* Dieselbe Fußnote wie zu Ziffer 7. 
"*) d. h. nach weitverbreiteter Bezeichnung aus der Untersekunda in die Obersekunda.
	        
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