Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 40. 
Der Eröffnungsbeschluß ist öffentlich bekannt zu machen. 
Die ihrem Wohnorte nach bekannten Bahnpfandgläubiger sollen von dem Beschluß 
benachrichtigt werden. 
Die Eröffnung der Zwangsliquidation ist von Amts wegen in das Bahngrundbuch 
einzutragen. 
Der den Antrag auf Zwangsliquidation abweisende Beschluß ist dem Antragsteller 
zuzustellen. 
Art. 41. 
Gegen den Eröffnungsbeschluß steht jedem Bahnpfandgläubiger sowie dem Bahn- 
eigentümer oder Konkursverwalter, gegen den abweisenden Beschluß dem Antragsteller 
die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (88§ 577, 568 bis 575) 
zu. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß beginnt mit 
der öffentlichen Bekanntmachung desselben. 
Art. 42. 
Nach dem Erlöschen der Genehmigung für das Bahnunternehmen bis zur Schließung 
des Grundbuchblatts können die einzelnen Bahnpfandgläubiger ihr Recht nicht selbständig 
geltend machen. 
Art. 43. 
Zugleich mit der Eröffnung der Zwangsliquidation ernennt das Gericht einen Liqui- 
dator und beruft eine Versammlung der Bahnpfandgläubiger zur Bestellung eines 
Gläubigerausschusses von mindestens drei Mitgliedern. Zu Mitgliedern und zu Stell- 
vertretern derselben können Gläubiger oder andere Personen gewählt werden. 
Die Berufung der Versammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung unter 
Angabe des Zweckes. Der öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht, wenn in einer 
Versammlung eine Vertagung der Verhandlung angeordnet wird. Die Versammlung 
findet unter der Leitung des Gerichts statt. 
Wahlen erfolgen nach relativer Mehrheit, andere Beschlußfassungen nach absoluter 
Mehrheit der Stimmen der erschienenen Gläubiger. Die Stimmenmehrheit ist nach den 
Forderungsbeträgen zu berechnen. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Zahl der 
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