Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

849 
45. 
RNegierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 29. Dezember 1906. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend den Gewerbe-Oberschulrat und den 
Beirat für das gewerbliche Fortbildungsschulwesen. Vom 20. Dezember 1906. — Verfügung des Ministe- 
riums des Kirchen= und Schulwesens zur Vollziehung der Art. 18 und 14 des Gesetzes vom 22. Juli 1906, 
betreffend die Gewerbe= und Handelsschulen (Reg. Bl. S. 499). Vom 20. Dezember 1906. — Bekanntmachung 
des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend eine Anderung der organischen Bestimmungen 
für die Kunstgewerbeschule. Vom 24. Dezember 1906. 
  
Versügung des Ministerinms des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend den Gewerbe-Gberschalrat und den Beirat für das gewerdliche Fortbildungeschulwesen. 
Vom 20. Dezember 1906. 
In Ausführung des Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1906, 
betreffend die Gewerbe= und Handelsschulen (Reg. Bl. S. 499), wird mit Allerhöchster 
Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 19. Dezember 1906 nach Anhörung 
des K. Staatsministeriums nachstehendes verfügt: 
I. Gewerbe-Oberschulrat. 
§ 1. 
Der Gewerbe-Oberschulrat besteht unter dem Vorsitz des jeweiligen Vorstands der 
Sentralstelle für Gewerbe und Handel aus einem oder mehreren im Hauptamt angestellten 
und aus weiteren im Nebenamt tätigen Mitgliedern, die sämtlich durch Königliche Er- 
nennung berufen werden. Als nebenamtlich tätige Mitglieder werden zur Erledigung
	        
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