Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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der administrativen Geschäfte jeweils einige Beamte berufen werden, die im Hauptamt 
Mitglieder des Verwaltungskollegiums der Zentralstelle für Gewerbe und Handel sind. 
Zur Besorgung des Kanzleidienstes ist dem Gewerbe-Oberschulrat das erforderliche 
Personal beigegeben. 
82. 
Der Gewerbe-Oberschulrat, dem die Befugnisse eines Landeskollegiums zukommen, 
hat die Aufgabe, in Unterordnung unter das Ministerium des Kirchen= und Schul- 
wesens das gewerbliche Fortbildungsschulwesen des Landes zu beaufsichtigen und zu leiten. 
Insbesondere steht ihm zu: 
1) im Rahmen der das gewerbliche Fortbildungsschulwesen betreffenden Gesetze und 
der vom Ministerium des Kirchen= und Schulwesens erlassenen Verfügungen zu 
deren sachgemäßer Durchführung die erforderlichen Vorschriften und Anordnungen 
zu treffen; 
2) durch Akteneinsicht, Einholung von Berichten, Prüfung der Jahresberichte, Lehr- 
und Stundenpläne und Aufwandsberechnungen, sowie durch Besichtigung der 
Schulen den Vollzug der Bestimmungen für das gewerbliche Fortbildungsschul- 
wesen zu überwachen und sich über den Stand der Schuleinrichtungen und des 
Unterrichts in den einzelnen Gewerbe= und Handelsschulen sowie über die Leistungen 
der Schulvorstände und Lehrer dauernd auf dem Laufenden zu erhalten; 
3) die Regierung in Beziehung auf das gewerbliche Fortbildungsschulwesen zu be- 
raten und Anträge auf Maßnahmen der Gesetzgebung oder Verwaltung zur 
Hebung des gewerblichen Fortbildungsunterrichts zu stellen; 
4) die Staatsbeiträge, die den Gemeinden zu den Unterhaltungskosten der von ihnen 
errichteten Fortbildungsschulen nach Art. 9 des Gesetzes zu gewähren sind, auf 
Grund der hierüber bestehenden Vorschriften festzusetzen und nach Maßgabe der 
im Hauptfinanzetat vorgesehenen Mittel und der vom Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens erteilten Ermächtigung Staatsbeiträge zu den Kosten von 
gewerblichen Fortbildungsschulen, die nicht von Gemeinden unterhalten werden, 
sowie von gewerblichen Zeichenschulen zu verwilligen; 
5) für eine den Zwecken der Gewerbe= und Handelsschulen entsprechende Ausbildund 
und Fortbildung der Lehrer zu sorgen;
	        
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