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der administrativen Geschäfte jeweils einige Beamte berufen werden, die im Hauptamt
Mitglieder des Verwaltungskollegiums der Zentralstelle für Gewerbe und Handel sind.
Zur Besorgung des Kanzleidienstes ist dem Gewerbe-Oberschulrat das erforderliche
Personal beigegeben.
82.
Der Gewerbe-Oberschulrat, dem die Befugnisse eines Landeskollegiums zukommen,
hat die Aufgabe, in Unterordnung unter das Ministerium des Kirchen= und Schul-
wesens das gewerbliche Fortbildungsschulwesen des Landes zu beaufsichtigen und zu leiten.
Insbesondere steht ihm zu:
1) im Rahmen der das gewerbliche Fortbildungsschulwesen betreffenden Gesetze und
der vom Ministerium des Kirchen= und Schulwesens erlassenen Verfügungen zu
deren sachgemäßer Durchführung die erforderlichen Vorschriften und Anordnungen
zu treffen;
2) durch Akteneinsicht, Einholung von Berichten, Prüfung der Jahresberichte, Lehr-
und Stundenpläne und Aufwandsberechnungen, sowie durch Besichtigung der
Schulen den Vollzug der Bestimmungen für das gewerbliche Fortbildungsschul-
wesen zu überwachen und sich über den Stand der Schuleinrichtungen und des
Unterrichts in den einzelnen Gewerbe= und Handelsschulen sowie über die Leistungen
der Schulvorstände und Lehrer dauernd auf dem Laufenden zu erhalten;
3) die Regierung in Beziehung auf das gewerbliche Fortbildungsschulwesen zu be-
raten und Anträge auf Maßnahmen der Gesetzgebung oder Verwaltung zur
Hebung des gewerblichen Fortbildungsunterrichts zu stellen;
4) die Staatsbeiträge, die den Gemeinden zu den Unterhaltungskosten der von ihnen
errichteten Fortbildungsschulen nach Art. 9 des Gesetzes zu gewähren sind, auf
Grund der hierüber bestehenden Vorschriften festzusetzen und nach Maßgabe der
im Hauptfinanzetat vorgesehenen Mittel und der vom Ministerium des Kirchen-
und Schulwesens erteilten Ermächtigung Staatsbeiträge zu den Kosten von
gewerblichen Fortbildungsschulen, die nicht von Gemeinden unterhalten werden,
sowie von gewerblichen Zeichenschulen zu verwilligen;
5) für eine den Zwecken der Gewerbe= und Handelsschulen entsprechende Ausbildund
und Fortbildung der Lehrer zu sorgen;