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4) andere Gegenstände, die zur kollegialen Beratung durch das Ministerium des
Kirchen= und Schulwesens oder den Vorstand des Gewerbe-Oberschulrats bestimmt
werden.
Zur Gültigkeit eines Kollegialbeschlusses ist die Anwesenheit von mindestens drei
Mitgliedern einschließlich des Vorstands oder seines Stellvertreters erforderlich. Der
Vorstand oder sein Stellvertreter nimmt an den Abstimmungen teil und hat bei Stimmen-
gleichheit die entscheidende Stimme.
86.
Soweit die kollegiale Beratung und Beschlußfassung nicht einzutreten hat, werden
die Geschäfte von dem Vorstand allein oder mit Zuziehung der Berichterstatter erledigt.
87.
Der Gewerbe-Oberschulrat ist befugt, in Gegenständen seines Geschäftskreises auch
außerhalb Württembergs Nachforschungen anzustellen und Erkundigungen einzuziehen und
zu diesem Zweck sich mit auswärtigen Behörden in unmittelbare Verbindung zu setzen,
auch mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens durch einzelne
seiner Mitglieder Erhebungen an Ort und Stelle eintreten zu lassen.
II. Beirat.
88.
Der Beirat für das gewerbliche Fortbildungsschulwesen besteht aus 18 Mitgliedern,
die vom Ministerium des Kirchen- und Schulwesens auf die Dauer von vier Jahren
insbesondere aus Vertretern der Gemeinden, aus den Vorständen und Hauptlehrern der
Gewerbe= und Handelsschulen, aus Angehörigen gewerblicher und kaufmännischer Berufe,
sowie aus Vertretern der beiden Oberschulbehörden für die Volksschulen, der Ministerial-
abteilung für die höheren Schulen, der Kunstgewerbeschule und der Baugewerkeschule auf
Vorschlag des Gewerbe-Oberschulrats berufen werden.
89.
Der Beirat hat die Aufgabe, Fragen von allgemeiner Bedeutung auf dem Gebiet
des gewerblichen Fortbildungsschulwesens zu beraten und zu begutachten. Demgemäß
unterliegen der Behandlung durch den Beirat: