Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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1) allgemeine, die Grundlagen des gewerblichen Fortbildungsschulwesens berührende 
Anordnungen der Oberschulverwaltung, insbesondere der allgemeine Lehrplan; 
2) Anträge der Handelskammern, Handwerkskammern, Gemeinden oder einzelner 
Beiräte auf neue oder veränderte Einrichtungen und Vorschriften für die gewerb- 
lichen Fortbildungsschulen; 
3) der Haushaltplan für die Zwecke des gewerblichen Fortbildungsschulwesens; 
4) sonstige Gegenstände, die von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens 
oder dem Vorstand des Gewerbe-Oberschulrats zur Beratung im Beirat besonders 
bestimmt werden. 
8 10. 
Der Beirat verhandelt unter dem Vorsitz des Vorstands des Gewerbe-Oberschulrats, 
der sich jedoch an den Abstimmungen nicht zu beteiligen hat. Er wird durch den Vor- 
sitzenden nach Bedarf einberufen. 
Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen mindestens sechs Tage vorher unter 
Mitteilung der Tagesordnung. 
§ 11. 
Zu den Verhandlungen des Beirats sind die Mitglieder des Gewerbe-Oberschulrats 
bizuziehen, ohne daß sie jedoch an den Abstimmungen teilnehmen. Mit der Bericht- 
ertattung im Beirat sind in der Regel Mitglieder des Gewerbe-Oberschulrats zu be- 
autragen. Es können aber vom Vorsitzenden auch Mitglieder des Beirats als Bericht- 
ersütter oder Mitberichterstatter bestellt werden. 
8 12. 
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens zehn seiner Mitglieder anwesend sind. 
die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
It ein Beschluß nicht einstimmig gefaßt, so ist die Ansicht der Minderheit auf Ver- 
langen auch nur eines Überstimmten in das Gutachten oder die Vorlage an das Mini- 
sterium aufzunehmen; außerdem ist jedes Mitglied berechtigt, seine Ansicht schriftlich zu 
Protokol zu geben. 
8 13. 
Das Amt der Mitglieder des Beirats ist ein Ehrenamt. Eine Pflicht zu seiner 
übernahmobesteht nicht; auch ist ein Rücktritt während der Amtsdauer zulässig.
	        
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