Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Bei Sitzungen außerhalb ihres Wohnorts erhalten die Mitglieder Ersatz der ver— 
ausgabten Eisenbahnfahrgelder nach dem Satz der zweiten Wagenklasse und für den 
sonstigen Reiseaufwand eine tägliche Entschädigung von zwölf Mark. 
Staatsbeamte erhalten Diäten und Reisekostenersatz nach den hiefür bestehenden 
Vorschriften. 
III. Allgemeine Zestimmungen. 
814. 
Dem Departementschef bleibt vorbehalten, den Beratungen des Gewerbe-Oberschulrats 
und des Beirats anzuwohnen. 
8 15. 
Der Vorstand des Gewerbe-Oberschulrats ist befugt, zur Vorbereitung der Ver— 
handlungen des Gewerbe-Oberschulrats und des Beirats Kommissionen einzusetzen und 
hiezu teils Mitglieder des Gewerbe-Oberschulrats, teils solche des Beirats, teils andere 
Sachverständige zu berufen. Auch kann er solche Sachverständige in geeigneten Fällen 
zu den Sitzungen beider Kollegien mit beratender Stimme beiziehen. 
8 16. 
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung beim Gewerbe-Oberschurat 
und beim Beirat werden durch eine vom Ministerium des Kirchen= und Schulwesen“' zu 
genehmigende Geschäftsordnung getroffen. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1906. 
Fleischhauer. 
Verfügung des Ministeriums des firchen- und Schulwesens zur Vollziehung der Art. kP und 14 
des Gesetzes vom 22. Juli 1906, 
betreffend die Gewerbe- und Handelsschulen (Reg.zI. S. 499). Vom 20. Dezember 1906. 
Zur Vollziehung der Art. 13 und 14 des Gesetzes vom 22. Juli 1906, betreffend 
die Gewerbe= und Handelsschulen (Reg. Bl. S. 499), wird nachstehendes verfg#t:
	        
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