Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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gung des Ministeriums auch eine solche Person, die nicht zum ständigen Lehrerpersonal 
der Schule gehört, zum Schulvorstand bestellen. 
88. 
Die Zahl der vom Gemeinderat in den Gewerbeschulrat zu wählenden Mitglieder 
wird durch Beschluß der Gemeindekollegien festgesetzt. 
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. 
Hiebei ist auf die Auswahl solcher Persönlichkeiten Bedacht zu nehmen, bei denen 
Verständnis und reges Interesse für das gewerbliche Unterrichtswesen vorhanden ist. 
Mindestens die Hälfte der zu Wählenden ist den am Ort ansäßigen Gewerbetreibenden 
zu entnehmen. 
Von der Wahl durch den Gemeinderat ausgeschlossen sind die Personen, bei welchen 
die in Art. 14 Ziff. 1 bis 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeinde- 
angehörigkeit (Reg. Bl. S. 257), bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. 
Von dem Ergebnis jeder Wahl ist dem Gewerbe-Oberschulrat unter Anschluß der 
Protokollauszüge Anzeige zu erstatten. 
Soweit die Gewählten dem Gemeinderat oder Bürgerausschuß entnommen sind, 
haben sie aus dem Gewerbeschulrat auszuscheiden, wenn ihre Mitgliedschaft bei einem dieser 
Kollegien vor Ablauf des Zeitraums erlischt, für den sie in den Gewerbeschulrat gewählt 
sind. 
89. 
Der Vorsitzende des Gewerbeschulrats und sein Stellvertreter wird vom Gemeinderat 
aus den Mitgliedern des Schulrats (§ 6) für die Amtsdauer der nach § 6 Ziff. 3 Ge- 
wählten bestimmt. Die erfolgte Wahl ist der Oberschulbehörde anzuzeigen. 
8 10. 
Scheidet eines der vom Gemeinderat gewählten Mitglieder (§ 6 Ziff. 3) vor Ablauf 
der Wahlzeit aus, so ist in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderats eine Neu- 
wahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Vorsitzende 
oder dessen Stellvertreter vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Gewerbeschulrat ausscheidet. 
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