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814.
Der Gewerbeschulrat kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Lehrstunden
von Zeit zu Zeit zu besuchen und ihm von dem Unterrichtsgang Kenntnis zu geben. Bei
ihren Besuchen haben sich jedoch die Mitglieder des Schulrats jedes Eingreifens in den
Unterricht und jeder unmittelbaren Anordnung zu enthalten.
8 16.
Der Gewerbeschulrat hat die Befugnis, Wünsche und Anträge in Bezug auf Schule
und Lehrer unmittelbar bei der Oberschulbehörde vorzubringen.
8 16.
Die Oberschulbehörde verkehrt mit dem Gewerbeschulrat entweder durch Vermittlung
des Oberamts oder — namentlich in rein schultechnischen Fragen — unmittelbar.
Ebenso vollzieht sich der wechselseitige Verkehr zwischen Oberschulbehörde und Schul-
vorstand entweder durch Vermittlung des Gewerbeschulrats oder unmittelbar.
§ 17.
Die Leitung der Geschäfte des Gewerbeschulrats steht dem Vorsitzenden zu.
Dieser vertritt den Schulrat der Gemeindebehörde und der Oberbehörde gegenüber.
Er unterzeichnet die Ausfertigungen und Beschlüsse namens des Schulrats und ver-
mittelt sämtliche Vorlagen an die Behörden.
8 18.
Der Gewerbeschulrat versammelt sich auf Berufen des Vorsitzenden.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte sämtlicher Mit-
glieder unter Einschluß des Vorsitzenden erforderlich.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden, der im übrigen an der Abstimmung nicht teilnimmt, den
Ausschlag.
Der Gewerbeschulrat kann zu seinen Verhandlungen auch solche an der Gewerbeschule
tätige Lehrer, die ihm nicht als Mitglieder angehören, sowie sonstige Sachverständige ohne
Stimmrecht zuziehen.
über die Verhandlungen des Gewerbeschulrats wird ein fortlaufendes Protokoll ge-