Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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führt, in das die gefaßten Beschlüsse vollständig aufzunehmen sind; die Führung des 
Protokolls liegt dem Schulvorstand ob, soweit nicht der Gewerbeschulrat ein anderes 
Mitglied oder einen Gemeindebeamten damit beauftragt. 
§19. 
Die von dem Gewerbeschulrat zur Besorgung bestimmter ihm obliegender Geschäfte 
aus seiner Mitte bestellten Ausschüsse (Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes) sind ihm in allen 
Angelegenheiten untergeordnet und an seine Weisungen gebunden. 
Von der Bestellung dauernder Ausschüsse, die nicht nur zur Vorbereitung der Ver- 
handlungen des Gewerbeschulrats bestimmt sind, ist der Oberschulbehörde unter Bezeichnung 
der ihnen übertragenen Geschäfte Anzeige zu erstatten. 
8 20. 
Ist ein Mitglied des Gewerbeschulrats oder der Abkömmling eines solchen an einem 
Gegenstand der Verhandlung persönlich beteiligt, so ist das Mitglied von der Beratung 
und Beschlußfassung über diesen Gegenstand auszuschließen. 
821. 
Die Dienstleistung der Mitglieder des Gewerbeschulrats ist unentgeltlich. 
8 22. 
In denjenigen Gemeinden, in denen neben der Gewerbeschule eine besondere Handels- 
schule besteht, ist für die letztere ein besonderer Handelsschulrat zu bilden, auf den 
die Bestimmungen der §§ 5—21 sinngemäße Anwendung finden. 
8 23. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden sämtliche früheren Vorschriften über 
Zusammensetzung und Befugnisse der Gewerbeschulräte sowie über die Bestellung der 
Schulvorstände aufgehoben. 
chulvorst fg g 2u. 
Die Neuordnung der bestehenden Gewerbe- und Handelsschulräte und die Bestellung 
sämtlicher Schulvorstände auf Grund der Bestimmungen dieser Verfügung hat spätestens 
bis 1. April 1909 zu geschehen. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1906. 
Fleischhauer.
	        
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