Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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fremder Grundstücke, sofern nicht das Grundstück oder das Recht im Falle des Art. 46 
mit der Bahneinheit um einen Gesamtpreis veräußert worden ist. Die Verteilungen an 
die Bahnpfandgläubiger erfolgen auf Grund des Bahngrundbuchs, ohne daß es einer 
Anmeldung bedarf. 
Zur Vornahme der Verteilung hat der Liquidator die Genehmigung des Gläubiger- 
ausschusses einzuholen. Vor der Vornahme einer Verteilung hat der Liquidator einen 
Verteilungsplan auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen und 
die beabsichtigte Verteilung sowie das Aufliegen des Verteilungsplans öffentlich bekannt 
zu machen, auch hievon den Bahneigentümer oder Konkursverwalter zu benachrichtigen. 
Nichterhobene Anteile hat der Liquidator nach der Bestimmung des Gläubiger- 
ausschusses für Rechnung der Beteiligten zu hinterlegen. 
Art. 48. 
Der Liquidator hat nach Beendigung des Zwangsliquidationsverfahrens Schluß- 
rechnung zu legen. Nach der Prüfung durch den Gläubigerausschuß ist die Rechnung 
mit dessen Bemerkungen und mit den Belegen auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der 
Beteiligten niederzulegen. Der Liquidator hat die Niederlegung öffentlich bekannt zu machen, 
auch hievon den Bahneigentümer oder Konkursverwalter zu benachrichtigen. Der Bahn- 
eigentümer oder Konkursverwalter sowie jeder Bahnpfandgläubiger sind berechtigt, Ein- 
wendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit innerhalb der Frist von einem 
Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung Einwendungen nicht erhoben werden, gilt 
die Rechnung als anerkannt. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn ein Liquidator vor Be- 
endigung der Zwangsliquidation ausscheidet. In diesem Falle ist auch der nachfolgende 
Liquidator berechtigt, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. 
Art. 49. 
Nach der letzten Verteilung (Art. 47) und nach der Rechnungslegung des Liqui- 
dators (Art. 18 Abs. 1) beschließt das Gericht auf Antrag des Liquidators und des 
Gläubigerausschusses die Aufhebung der Zwangsliquidation. 
Die Aupfhebung ist öffentlich bekannt zu machen. 
Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des Art. 41 statt. 
Der rechtskräftige Beschluß ist von Amts wegen in das Bahngrundbuch einzutragen.
	        
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