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Art. 50.
Auf Antrag des Bahneigentümers oder Konkursverwalters oder auf Antrag des
Faquidators und nach Anhörung dieser Personen hat das Gericht die Einstellung der
Zwangsliquidation zu beschließen, wenn die Zustimmung der Bahnpfandgläubiger bei-
gebracht wird. Die Vorschriften des Art. 49 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
Für die Inhaber von Teilschuldverschreibungen kann die Zustimmung nach Maß-
gabe der Art. 51 bis 53 durch Beschluß einer Versammlung der Gläubiger erteilt werden.
Art. 51.
Die Versammlung wird durch das Gericht berufen.
Die Versammlung ist zu berufen, wenn Gläubiger, deren Teilschuldverschreibungen
zusammen den fünfundzwanzigsten Teil des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen
Schuldverschreibungen erreichen, oder der Bahneigentümer oder Konkursverwalter die
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes beantragen oder wenn die Bahnaufsichts-
behörde die Berufung verlangt.
Die Kosten der Berufung und Abhaltung der Versammlung gehören zu den Kosten
der Zwangsliquidation. Einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschuß hat der
Antragsteller zu zahlen.
Die Berufung der Versammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung unter
Angabe des Zwmeckes.
Gegen den die Berufung ablehnenden Beschluß des Gerichts findet die sofortige
Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (88§ 577, 568 bis 575) statt.
Art. 52.
Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen der abgegebenen
Stimmen. Die Mehrheit wird nach den Beträgen der Schuldverschreibungen berechnet;
sie muß mindestens die Hälfte des Nennwerts der im Umlaufe befindlichen Schuldver-
schreibungen und, wenn dieser nicht mehr als 12 Millionen Mark beträgt, mindestens
zwei Dritteile des Nennwerts erreichen; beträgt der Nennwert der im Umlaufe befindlichen
Schuldverschreibungen weniger als 16 Millionen, aber mehr als 12 Millionen Mark,
so muß die Mehrheit 8 Millionen Mark erreichen.