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Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 55.
Bahnaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, wenn jedoch die Bahn dem Art. 6 des Gesetzes vom
18. April 1843, betreffend den Bau von Eisenbahnen, Reg. Bl. S. 277, nicht unterliegt,
das Ministerium des Innern. Den Ministerien ist vorbehalten, vermöge besonderer im
Regierungsblatt bekannt zu gebender Verfügung einer ihnen unmittelbar untergeordneten
Behörde die Vornahme bestimmter, in diesem Gesetz bezeichneter Verrichtungen der Bahn-
aufsichtsbehörde zu übertragen.
Gegen die Entscheidungen und Verfügungen der Bahnausfsichtsbehörde ist die Be-
schwerde an das vorgesetzte Ministerium und, wenn die Entscheidung oder Verfügung
durch das Ministerium in erster oder zweiter Instanz ergangen ist, die Rechtsbeschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, Reg. Bl. S. 485, zulässig. Die Beschwerde
an das Ministerium ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen der Frist von einem
Monat, von der Eröffnung der Entscheidung oder Verfügung an gerechnet, bei der Behörde,
welche sie erlassen hat, oder bei dem Ministerium schriftlich anzubringen.
Art. 56.
Die in diesem Gesetz angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch
mindestens einmalige Einrückung in das für amtliche Bekanntmachungen der württem-
bergischen Gerichte bestimmte Blatt. Die Einrückung kann auszugsweise geschehen.
Außerdem erfolgt die Bekanntmachung durch mindestens einmalige Einrückung in
die durch den Gesellschaftsvertrag des Bahneigentümers oder durch die Bedingungen der
Ausgabe der Teilschuldverschreibungen bestimmten Blätter.
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu
mehreren Malen erfolge.
Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach
der Ausgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung enthaltenden, in Abs. 1 be-
zeichneten Blattes.