Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 55. 
Bahnaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, wenn jedoch die Bahn dem Art. 6 des Gesetzes vom 
18. April 1843, betreffend den Bau von Eisenbahnen, Reg. Bl. S. 277, nicht unterliegt, 
das Ministerium des Innern. Den Ministerien ist vorbehalten, vermöge besonderer im 
Regierungsblatt bekannt zu gebender Verfügung einer ihnen unmittelbar untergeordneten 
Behörde die Vornahme bestimmter, in diesem Gesetz bezeichneter Verrichtungen der Bahn- 
aufsichtsbehörde zu übertragen. 
Gegen die Entscheidungen und Verfügungen der Bahnausfsichtsbehörde ist die Be- 
schwerde an das vorgesetzte Ministerium und, wenn die Entscheidung oder Verfügung 
durch das Ministerium in erster oder zweiter Instanz ergangen ist, die Rechtsbeschwerde 
an den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des Gesetzes über die Ver- 
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, Reg. Bl. S. 485, zulässig. Die Beschwerde 
an das Ministerium ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen der Frist von einem 
Monat, von der Eröffnung der Entscheidung oder Verfügung an gerechnet, bei der Behörde, 
welche sie erlassen hat, oder bei dem Ministerium schriftlich anzubringen. 
Art. 56. 
Die in diesem Gesetz angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch 
mindestens einmalige Einrückung in das für amtliche Bekanntmachungen der württem- 
bergischen Gerichte bestimmte Blatt. Die Einrückung kann auszugsweise geschehen. 
Außerdem erfolgt die Bekanntmachung durch mindestens einmalige Einrückung in 
die durch den Gesellschaftsvertrag des Bahneigentümers oder durch die Bedingungen der 
Ausgabe der Teilschuldverschreibungen bestimmten Blätter. 
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu 
mehreren Malen erfolge. 
Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach 
der Ausgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung enthaltenden, in Abs. 1 be- 
zeichneten Blattes.
	        
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