Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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überschritten würde, so darf nur der Preis dieser Stufe berechnet 
werden.“) Der für die höchste Stufe festgesetzte Preis ist maßgebend 
für die Berechnung der Preise aller diese Stufe überschreitenden Mengen. 
9. Der niedrigste Preisansatz ist 5 Pfennig, für Mittel der 
Tabelle B des Arzneibuchs 10 Pfennig. Jeder Pfennigbruch ist auf 
einen vollen Pfennig zu erhöhen. 
10. 20 Tropfen von Flüssigkeiten (einschließlich der fetten und 
ätherischen Ole und Tinkturen), 25 Tropfen Essigäther, Chloroform und 
Atherweingeist, 50 Tropfen Ather sind wie 1 g zu berechnen. 
11. Für Arzneimittel, welche in der Preisliste nicht aufgeführt 
sind, ist der Preis nach den im Abschnitt 1 und in Nr. 8 enthaltenen 
Grundsätzen festzustellen. 
12. Die Vergütungen für die zur Herstellung der Arzneien 
aufgewendeten Arbeiten sind nach folgenden Grundsätzen zu be- 
rechnen: 
a) für die Bereitung einer Arznei durch Mischen mehrerer 
Flüssigkeiten vorbehaltlich der Bestimmungen unter b 
und c . ..... 10 Pf. 
b) für die Bereitung einer Arznei, zu welcher das Auflösen 
oder das Aureiben eines oder mehrerer nicht flüssiger 
Arzneimittel (Salze, Zucker, Olzucker, Manna, arabisches Gummi, 
Phosphor, Karbolsäure, Latwergen, Muse, Seifen, Storax 
und dergl. sowie Extrakte — mit Ausnahme der Extrakte von 
dünner Konsistenz —) in einer oder mehreren Flüssigkeiten, 
ferner die Anfertigung von Schleim aus Eibischwurzel, Tra- 
gant, Quittensamen und dergl. erforderlich ist, einschließlich 
des verbrauchten destillierten Wassers bis zu einer Menge 
von 300 g à 35 Pff. 
Anumerkung: Sind die Salze in kristallisiertem und in 
gepulvertem Zustand in der Arzneitaxe aufgeführt, so darf 
bei Auflösungen nur der Preis des kristallisierten Salzes 
berechnet werden. 
*) Beispiel: Kosten nach der Preisliste 1 g eines Mittels 10 Pf., 10 8 
dieses Mittels 70 Pf., so sind für 9 g nicht 90 Pf., sondern nur 70 Pf. zu 
berechnen. 
 
	        
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