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übersteigt, so werden 1—4 Pfennig auf 0 Pfennig, 6—9 Pfennig auf
5 Pfennig herabgesetzt.
17. Bei der Abgabe von Arzneien auf Kosten von öffentlichen
Anstalten und Kassen und von solchen Vereinen und Anstalten, welche
der öffentlichen Armenpflege dienen, sowie bei der Abgabe von Tier-
arzneien dürfen Pulverkästchen, Gläser mit eingeriebenen Glasstöpseln
(einschließlich Tropfgläser) und feste Deckel jeder Art zu Salbenkruken,
sowie weiße Kruken nur berechnet werden, wenn ihre Verwendung im
ärztlichen Rezept angeordnet ist. Jedoch sind bei der Abgabe von abge-
teilten Pulvern oder von Pastillen, welche Mittel der Tabelle B des
Arzneibuchs, Opium oder dessen Alkaloide oder Chloralhydrat enthalten,
Pulverkästchen stets zu verwenden und zu berechnen, soweit das Arznei-
buch nicht andere Bestimmungen enthält. Bei der Abgabe von Augen-
salben ist die Verwendung und Berechnung weißer Kruken mit Deckel
zulässig.
18. Die in der Preisliste ausgenommenen Preise für Serum
antidiphthericum und luberculinum Kochi verstehen sich ein-
schließlich der zur Abgabe erforderlichen Arbeiten und der verwendeten
Gefäße. Bei Abgabe von Tuberkulinverdünnungen beträgt die Mindest-
menge des in Rechnung zu setzenden Tuberkulins 0,1 cem, selbst wenn
geringere Mengen verordnet sind.
19. Homöopathische Arzueien werden einschließlich der darin
enthaltenen Arzneimittel berechnet wie folgt:
Gegenstand Gewicht Preis
VM
Urtinkturen. .. ..biszu 1 g 10
- ...... -- 5- 30
- jede weiteren. . .. 5— 15
Urtinkturen zum äußerlichen Gebrauche .. 10 15
- - - - .... 100- 100
Verdünnungen beis zu 5. 25
- . . . . Lüber 5g -— 10 — 40
- jede weiteren ...... 10-«15
Verreibungen... .....biszu 5- 30
..... über5g-- 10- 50
jede weitten 102 25