Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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übersteigt, so werden 1—4 Pfennig auf 0 Pfennig, 6—9 Pfennig auf 
5 Pfennig herabgesetzt. 
17. Bei der Abgabe von Arzneien auf Kosten von öffentlichen 
Anstalten und Kassen und von solchen Vereinen und Anstalten, welche 
der öffentlichen Armenpflege dienen, sowie bei der Abgabe von Tier- 
arzneien dürfen Pulverkästchen, Gläser mit eingeriebenen Glasstöpseln 
(einschließlich Tropfgläser) und feste Deckel jeder Art zu Salbenkruken, 
sowie weiße Kruken nur berechnet werden, wenn ihre Verwendung im 
ärztlichen Rezept angeordnet ist. Jedoch sind bei der Abgabe von abge- 
teilten Pulvern oder von Pastillen, welche Mittel der Tabelle B des 
Arzneibuchs, Opium oder dessen Alkaloide oder Chloralhydrat enthalten, 
Pulverkästchen stets zu verwenden und zu berechnen, soweit das Arznei- 
buch nicht andere Bestimmungen enthält. Bei der Abgabe von Augen- 
salben ist die Verwendung und Berechnung weißer Kruken mit Deckel 
zulässig. 
18. Die in der Preisliste ausgenommenen Preise für Serum 
antidiphthericum und luberculinum Kochi verstehen sich ein- 
schließlich der zur Abgabe erforderlichen Arbeiten und der verwendeten 
Gefäße. Bei Abgabe von Tuberkulinverdünnungen beträgt die Mindest- 
menge des in Rechnung zu setzenden Tuberkulins 0,1 cem, selbst wenn 
geringere Mengen verordnet sind. 
19. Homöopathische Arzueien werden einschließlich der darin 
enthaltenen Arzneimittel berechnet wie folgt: 
  
  
  
  
Gegenstand Gewicht Preis 
VM 
Urtinkturen. .. ..biszu 1 g 10 
- ...... -- 5- 30 
- jede weiteren. . .. 5— 15 
Urtinkturen zum äußerlichen Gebrauche .. 10 15 
- - - - .... 100- 100 
Verdünnungen beis zu 5. 25 
- . . . . Lüber 5g -— 10 — 40 
- jede weiteren ...... 10-«15 
Verreibungen... .....biszu 5- 30 
..... über5g-- 10- 50 
jede weitten 102 25
	        
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