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SI.
Auf die bei der Führung des Bahngrundbuchs vorkommenden amtlichen Verrichtungen,
sowie auf die Eintragung der Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Rechts zu einer
Bahneinheit in dem über das Grundstück geführten Grundbuch finden die im zweiten
Abschnitt der Gerichtskostenordnung vom 11. November 1899 (Reg. Bl. S. 925) hinsichtlich
des Grundbuchs gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
für diese Verrichtungen, auch soweit sie von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Behörde
erfolgen, die vorgeschriebenen Gebühren erhoben werden.
8 2.
Drei Zehnteile des Gebührensatzes B in § 30 der Gerichtskostenordnung werden erhoben:
1) für die Anlegung und für die Schließung des Bahngrundbuchblatts:;
2) für die nachträgliche Eintragung der Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Rechts
oder eines Fonds zu einer Bahneinheit in den Titel des Bahngrundbuchblatts
oder in das Grundstückverzeichnis einschließlich der Bezugnahme in dem Titel,
sowie für die Eintragung einer Anderung in dem Bestand oder Inhalt eines in
dem Titel oder dem Grundstückverzeichnis eingetragenen Grundstücks oder Rechts;
3) für die Eintragung des Vermerks über die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines
Rechts zu einer Bahneinheit in dem über das Grundstück geführten Grundbuch.
83.
Für den Vermerk des Erlöschens der Genehmigung einschließlich der öffentlichen
Bekanntmachung des Vermerks werden fünf Zehnteile des Gebührensatzes B in § 30 der
Gerichtskostenordnung erhoben.
84.
Die Eintragung des Wechsels in der Person des Berechtigten, welcher infolge einer
Veräußerung der Bahneinheit bei den zu der letzteren gehörigen Grundstücken und Rechten
eintritt, in den über die Grundstücke geführten Grundbüchern erfolgt gebührenfrei.
85.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung einer Bahn-
einheit finden die Vorschriften des elften Abschnitts der Gerichtskostenordnung entsprechende
Anwendung.
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