Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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86. 
Für die Zwangsliquidation einer Bahneinheit werden sechs Zehnteile, und wenn die 
Zwangsliquidation eingestellt wird, vier Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Ge- 
richtskostengesetzes erhoben. Die Gebühr wird nach dem Gesamtwert der Bestandteile der 
Bahneinheit berechnet. 
§ 7. 
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsliquidation finden die Vorschriften 
der §§ 45 und 46 des deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. 
88. 
Auf die nach den §§ 1 bis 3 und 5 bis 6 zu erhebenden Gebühren sowie auf die 
Auslagen finden die allgemeinen Vorschriften im ersten und im zehnten Abschnitt der 
Gerichtskostenordnung entsprechende Anwendung. 
89. 
Die Kosten der Anlegung des Bahngrundbuchblatts sowie der Vermerke der Zuge- 
hörigkeit eines Grundstücks oder eines Rechts zur Bahneinheit in dem über das Grund- 
stück geführten Grundbuch trägt der Bahneigentümer; die bezeichneten Kosten fallen jedoch, 
wenn ein Gläubiger durch den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek die 
Anlegung des Bahngrundbuchblatts veranlaßt, diesem Gläubiger und wenn die Anlegung 
im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt, dem Gläubiger zur Last, welcher die Zwangs- 
versteigerung beantragt hat. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 24. März 1906. 
Wilhelm. 
Pischek. Zeyer. Weizsäcker. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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