Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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15. 
Regierungsblatt 
für das 
  
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 26. April 1907. 
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Vornahme einer Berufs= und Betriebs- 
zählung am 12. Juni 1907. Vom 15. April 1907. 
  
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Vornahme einer Berufs- und Betriebszählung am 12. Juni 1907. 
Vom 15. April 1907. 
Durch das Reichsgesetz vom 25. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 87) ist die Vor- 
nahme einer Berufs= und Betriebszählung im Jahre 1907 für den Umfang des 
Deutschen Reichs angeordnet worden und der Bundesrat hat die Bestimmungen, 
betreffend die Vornahme dieser Zählung, festgestellt. Auf Grund derselben wird 
folgendes verfügt: 
§ 1. 
Die Berufs= und Betriebszählung findet in Verbindung mit einer Aufnahme der 
land= und forstwirtschaftlichen, sowie der gewerblichen Betriebe am 12. Juni 1907 statt. 
8 2. 
Die Zählung erfolgt gemeindeweise unter Leitung und Verantwortung des 
Gemeinderats, welcher hiefür einen Zählungsausschuß (in großen Gemeinden
	        
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