Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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#15.

Das  Oberamt  hat  die  aus  den  einzelnen  Gemeinden  einlaufenden  Zählpapiere
und  Zusammenstellungen  möglichst  eingehend  nachzuprüfen,  bei  Anständen  sofortige
Revision  zu  veranlassen  und  sodann  die  Ergebnisse  der  Gemeindebogen  streng  nach
der  Reihenfolge  des  Staatshandbuchs  von  1907  in  die  Oberamtsliste  einzutragen,
welche  bei  Versendung  der  Zählpapiere  jedem  Oberamt  in  2  Exemplaren  zugehen  wird.

Ein  Exemplar  der  Oberamtsliste  ist  mit  den  wohlgeordneten  Zählpapieren  der
Gemeinden  dem  Statistischen  Landesamt  spätestens  bis  zum  25.  Juli  einzusenden;  das
andere  ist  in  der  Registratur  des  Oberamts  aufzubewahren.

§  16.

Das  durch  die  Zählung  gewonnene  Material  wird  von  dem  Statistischen  Landesamt
  nach  eingehender  Prüfung  auf  Grund  der  noch  zu  erlassenden  besonderen  Vorschriften
zusammengestellt  und  bearbeitet  werden.

Bei  der  großen  Tragweite  des  zu  erwartenden  Ergebnisses  für  die  verschiedensten
Zweige  der  Gesetzgebung,  der  Verwaltung  und  des  öffentlichen  Lebens  wird  von  den
Bezirks=  und  Ortsbehörden  erwartet,  daß  sie  der  ihnen  zugewiesenen  Aufgabe  alle  Sorgfalt
  und  Aufmerksamkeit  zuwenden,  das  Zählgeschäft  nach  Kräften  fördern  und  insbesondere
  alle  Nachfragen  sowohl  von  seiten  des  Publikums  als  von  seiten  der  zuständigen
  Behörden  eingehend  und  schleunigst  erledigen  werden.

Stuttgart,  den  15.  April  1907.
Pischek.  Zeyer.