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#15.
Das Oberamt hat die aus den einzelnen Gemeinden einlaufenden Zählpapiere
und Zusammenstellungen möglichst eingehend nachzuprüfen, bei Anständen sofortige
Revision zu veranlassen und sodann die Ergebnisse der Gemeindebogen streng nach
der Reihenfolge des Staatshandbuchs von 1907 in die Oberamtsliste einzutragen,
welche bei Versendung der Zählpapiere jedem Oberamt in 2 Exemplaren zugehen wird.
Ein Exemplar der Oberamtsliste ist mit den wohlgeordneten Zählpapieren der
Gemeinden dem Statistischen Landesamt spätestens bis zum 25. Juli einzusenden; das
andere ist in der Registratur des Oberamts aufzubewahren.
§ 16.
Das durch die Zählung gewonnene Material wird von dem Statistischen Landesamt
nach eingehender Prüfung auf Grund der noch zu erlassenden besonderen Vorschriften
zusammengestellt und bearbeitet werden.
Bei der großen Tragweite des zu erwartenden Ergebnisses für die verschiedensten
Zweige der Gesetzgebung, der Verwaltung und des öffentlichen Lebens wird von den
Bezirks= und Ortsbehörden erwartet, daß sie der ihnen zugewiesenen Aufgabe alle Sorgfalt
und Aufmerksamkeit zuwenden, das Zählgeschäft nach Kräften fördern und insbesondere
alle Nachfragen sowohl von seiten des Publikums als von seiten der zuständigen
Behörden eingehend und schleunigst erledigen werden.
Stuttgart, den 15. April 1907.
Pischek. Zeyer.