Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Steuereinzugs überhaupt und von dem Vollzug der rechtzeitigen Ablieferungen der 
Steuern und sonstigen fremden Gelder an die vorgeschriebenen Kassenstellen zu über- 
zeugen und im Falle des Aufkommens von Rückständen die erforderlichen Verfügungen 
von Dienstaufsichts wegen zu treffen oder bei dem Gemeinderat zu beantragen. 
In gleicher Weise hat das Oberamt beziehungsweise die Kreisregierung auf Grund 
der Steuerlieferungsberichte der Ortsvorsteher den geordneten Fortgang des Steuerein- 
zugs und der Ablieferung zu überwachen und nötigenfalls von Gemeindeaussichts wegen 
die geeigneten Verfügungen zu treffen. 
Außerdem hat das Oberamt, welchem zu diesem Zweck von der Kreisregierung die 
dieser erstatteten Berichte der großen und mittleren Städte zu übergeben sind, die viertel- 
jährlichen Steuerlieferungsberichte der Ortsvorsteher sofort nach ihrem Eingang mit dem 
vom Oberamtspfleger vierteljährlich zu erstattenden Steuerlieferungsnachweis, sowie be- 
züglich der staatlichen Einkommensteuer mit den vom Bezirkssteueramt zu erbittenden 
Nachweisungen zu vergleichen. Etwaige Abweichungen sind alsbald zu untersuchen, 
auch ist je nach dem Ergebnis der Untersuchung das Erforderliche vorzukehren. 
Kassenvisitation. 
8 218. 
Bei Gemeinderechnern, deren ordentliche Jahreseinnahmen den Betrag von 3000 Mark 
nicht übersteigen, ist jährlich mindestens ein unvermuteter Kassensturz, bei allen übrigen 
Gemeinderechnern sind jährlich mindestens zwei unvermutete Kassenstürze vorzunehmen. 
Die Vornahme dieser Kassenstürze ist Obliegenheit des Ortsvorstehers. In großen und 
mittleren Städten kann der Gemeinderat diese Verrichtung einem Gemeinderatsmitglied 
oder einem besonders hierfür aufgestellten Beamten übertragen. 
Wenn ein Gemeinderechner mehrere öffentliche Kassen verwaltet oder als Vormund, 
Pfleger, Konkurs-, Zwangs- oder Nachlaßverwalter aufgestellt ist, hat sich eine bei ihm 
vorzunehmende Kassenrevision stets auf alle von ihm geführten, unter öffentlicher Auf- 
sicht stehenden Verwaltungen zu erstrecken. 
Von dem Ergebnis der Kassenrevision sind, falls diese einen Anstand ergeben hat,
	        
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