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Falls der Rechner die Zinsscheine von Wertpapieren der Kasse in Verwahrung
hat, ist zu untersuchen, ob die bereits abgetrennten Zinsscheine vom laufenden Jahr in
den Rechnungsbüchern eingetragen sind.
3. Sofort sind sämtliche laufenden Kassentagbücher je durch Übertragung der in den
geführten Zahlungsverzeichnissen für die Zeit seit dem letzten Abschluß sich ergebenden
Summen zu ergänzen, nachzurechnen und abzuschließen.
Wenn die Rechnung des Vorjahrs bereits abgeschlossen ist, ist zu prüfen, ob die
Mehreinnahme beziehungsweise Mehrausgabe richtig in das laufende Tagbuch übertragen
ist. Ist der Abschluß für das Vorjahr noch nicht erfolgt, so ist für die betreffende
Verwaltung auch das Tagbuch für das abgelaufene Rechnungsjahr nachzurechnen und
abzuschließen. Ebenso ist ein etwa bereits angelegtes Tagbuch für das folgende Rech-
nungsjahr abzuschließen.
Wenn hiernach mehrere Kassentagbücher für den Kassensturz in Betracht kommen,
ist die Summe der Einnahmen und der Ausgaben von jedem Tagbuch wie auch die
Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in dem Kassensturzprotokoll aufzuführen.
Das Ergebnis der Tagbuchsabschlüsse ist mit dem Kassenerfund zu vergleichen;
ergibt sich dabei ein erheblicher Unterschied, so ist der Rechner sofort darüber zu Proto-
koll zu vernehmen und das nach Lage der Sache Erforderliche einzuleiten.
4. An die Vergleichung der Tagbuchsabschlüsse mit dem Kassenerfund (Ziff. 3)
schließt sich alljährlich mindestens bei einem unvermuteten Kassensturze eine vollständige
Nachrechnung des Rechnungshauptbuchs der Hauptverwaltung des Rechners, sowie der
übrigen von ihm geführten, unter der Aufsicht des Departements des Innern stehenden
Verwaltungen desselben an, während bei weiteren unvermuteten Kassenstürzen die Tag-
buchsnachrechnung mit stichprobeweiser Vergleichung der Belege genügt.
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Die Ziehung der vollständigen Hauptbuchnachrechnuug ist Aufgabe desjenigen Be-
amten, der den Kassensturz vornimmt, wobei die Zuziehung von Gehilfen nicht ausge-
schlossen ist. Ist in kleineren Städten und Landgemeinden der Ortsvorsteher nicht in