555
5. Hilfsbeamte für das Gemeinderechnungswesen.
Zu Art. 140.
8 222.
Der Besitz der für einen Verwaltungsaktuar erforderlichen Keuntnisse und Ge-
schäftsgewandtheit ist durch den Nachweis der Erstehung der niederen Verwaltungs-
dienstprüfung oder der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst darzutun.
Die Entscheidung, daß der Ortsvorsteher oder der an seine Stelle tretende sonstige
Gemeindebeamte zur Besorgung der in Art. 140 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte imstande
ist, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Ortsvorsteher oder sonstige Gemeinde-
beamte die in Frage stehenden Geschäfte zwar nicht selbständig, wohl aber mit fremder
Beihilfe zu besorgen vermag. Im übrigen kommen bei der Entscheidung nicht bloß
mangelnde Befähigung, sondern auch sonstige Hinderungsgründe in Betracht.
Zu Art. 141 Abs. 2.
§ 223.
Wenn der Ortsvorsteher oder ein Gemeindebeamter mit der Besorgung der Rech-
nungsgeschäfte in der eigenen Gemeinde betraut wird, wird er damit nicht zum Ver-
waltungsaktuar im Sinne des Art. 142 bestellt.
Zu Art. 142.
8 224.
Die Bildung von Verwaltungsbezirken hat auf Grund eines Einteilungsplans zu
erfolgen, der für jedes Oberamt aufzustellen ist, wobei die Wünsche der beteiligten Ge-
meinden soweit tunlich zu berücksichtigen sind.
Die Verwaltungsbezirke sollen womöglich räumlich in sich geschlossen und in der
Regel so groß sein, daß der Verwaltungsaktuar voll beschäftigt ist.
Die Bildung kleinerer Bezirke für nicht vollbeschäftigte Verwaltungsaktuare ist nur
beim Vorliegen besonderer Verhältnisse zulässig.
Insolange nur ein vorläufiger Einteilungsplan besteht, hat die Kreisregierung bei
jedem Abgang eines Verwaltungsaktuars dafür Sorge zu tragen, daß die Gemeinden
sobald als möglich in den endgültigen Einteilungsplan eingereiht werden.