Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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82. 
Volle Gebühr im Sinn dieser Gebührenordnung ist die in Art. 75 Abs. 2 und 3 
der Gerichtskostenordnung bestimmte Gebühr. 
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn teilbar sind, werden auf den 
nächst höheren durch zehn teilbaren Betrag aufgerundet. 
Gfeentliche Motare. 
§ 3. 
Die Vergütung für die Berufstätigkeit der öffentlichen Notare bestimmt sich aus- 
schließlich nach den Vorschriften der §§ 4 bis 28. 
84. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 1M, soweit in dieser Gebührenordnung nicht 
ein anderes bestimmt ist. 
§ 5. 
Soweit die Notare für die Geschäfte zuständig sind, über welche der achte Abschnitt, 
der Art. 38, der Art. 52 Abs. 2 oder der Art. 96 der Gerichtskostenordnung Bestimmung 
treffen, erhalten sie die daselbst für die Tätigkeit des Gerichts festgesetzten Gebühren, 
sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 
Der Notar erhält für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen das 
Doppelte der in Art. 84 der Gerichtskostenordnung vorgesehenen Gebühren; hiebei sowie 
bei der Beglaubigung einer Abschrift (Abs. 1 vergl. mit Art. 91 der Gerichtskostenord- 
nung) kommt gegebenenfalls die Zusatzgebühr des Art. 92 der Gerichtskostenordnung 
nach Maßgabe des Abs. 2 dieses Artikels im einfachen Betrag zum Ansatz. 
Der in Art. 90 Abs. 1 Satz 1 der Gerichtskostenordnung bestimmte Mindestbetrag 
der daselbst vorgesehenen Gebühr wird durch die Vorschrift des § 4 der gegenwärtigen 
Verordnung nicht berührt. 
86. 
Für Beurkundungen in der Zeit von acht Uhr abends bis acht Uhr morgens erhält der 
Notar außer den ihm sonst zustehenden Gebühren zusätzlich noch fünf Zehnteile der vollen 
Gebühr.
	        
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