Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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gz.  34.

Soll  eine  andere  Baeeis  ufnahme  erfolgen,  so  ist  entweder  einem  Kommissarius
  des  Gerichts  die  Erhebung  des  Beweises  aufzutragen  oder  um  dieselbe
das  zuständige  Gericht  zu  ersuchen.

Das  Gericht  ist  befugt,  die  Erhebung  des  Beweises  in  einer  neuen,
zugleich  ur  Fortsetzung  der  mündlichen  Verhandlung  zu  bestimmenden  Sitzung
zu  bewirken.

C.  35.

Die  Vorladung  der  zu  vernehmenden  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgn,
insofern  die  beweisführende  Partei  sich  nicht  zu  deren  Gestellung  erbietet,  durch
das  Gericht.  Ihre  Vernehmlassung  ist  nicht  nach  Artikeln,  sondern  in  geordnetem
  zusammenhängenden  Vortrage  über  ihre  Wissenschaft  von  den  zu  beweisenden
  Thatsachen  zu  protokolliren.  Die  Parteien  sind  befugt,  der  Vernehmung
entweder  in  Person  oder  durch  Bevollmächtigte  beizuwohnen.  Haält  eine  Leri
oder  deren  Bevollmächtigter  bei  der  Abhörung  eine  Vervollständigung  derselben
oder  die  Vorlegung  bestimmnter  Fragen  für  elsorderich,  so  müssen  bei  dem  vernehmenden
  Richter  sofort  die  geeigneten  Anträge  gestellt  werden.  Der  Richter
hat  den  Anträgen  stattzugeben,  oder  die  Gründe  der  Ablehnung  zu  protokolliren.
Das  Vemeelemungeprotoko  l  wird  den  Parteien,  insofern  sie  anwesend  sind,
sofort  durch  Vorlesung  bekannt  gemacht,  andernfalls  abschriftlich  mitgetheilt.
Die  Zeugen  und  Sachverständigen  werden  erst  nach  der  Abhörung  beeidigt.
Der  Zeugeneid  ist  dahin  zu  leisten:
„daß  Zeuge  von  Allem)  worüber  er  vernommen  worden,  nach  seinem
besten  Wissen  die  reine  Wahrheit  gesagt  und  wissentlich  weder  ctwas
verschwiegen,  noch  hinzugesetzt  habe.“
In  Fällen,  in  welchen  der  Zeuge  die  Befugniß  zur  Verschweigung  einiger
Umstände  in  Anspruch  genommen  hat,  ist  vor  den  Worten:
„wissentlich  nichts  verschwiegen“,
binzuzufügen:
„außer  den  im  Protokoll  bemerkten  Umständen,  zu  deren  Offenbarung
Zeuge  sich  nicht  schuldig  halte."“
Der  Eid,  welchen  Sachverständige,  wenn  sie  nicht  ein=  für  allemal  verpflichtet
  sind,  abzuleisten  haben,  ist  dahin  zu  leisten:
„daß  sie  das  von  ihnen  erforderte  Gutachten  ihrer  Kenntniß  und  Erfahrung
  gemäß  nach  sorgfältiger  Prüfung  unpartei#sch  und  gewissenhaft
abgegeben  haben.“
Bei  Taxratoren  ist  hinter  dem  Worte:  „Gutachten“  hinzuzufügen:  „über
den  Werth  des  abzuschätzenden  Gegenstandes.“
Dolmetscher  haben  den  Eid  vorher  dahin  zu  leisten:
daß  sie  die  Uebersetzung  unparteiisch  und  gewissenhaft  abgeben  ween