Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Neben den in Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren steht dem Notar gegebenenfalls 
auch diejenige des § 23, nicht aber diejenige des § 6 der gegenwärtigen Verordnung 
zu, auch darf eine sonstige Vergütung zu Lasten der Beteiligten nicht angerechnet werden, 
insbesondere umfaßt die Gebühr des Abs. 1 die Beurkundung des Versteigerungsproto- 
kolls einschließlich etwaiger Bürgschaftserklärungen. 
Auslagen können neben den Gebühren nur für Bekanntmachung der Versteigerungs- 
termine, Porti, Lokalmiete sowie für Herbeischaffen und Bereitstellen der Sachen vor der 
Versteigerung angerechnet werden. Hinsichtlich der Schreibgebühren kommt die Vorschrift 
in § 12 Abs. 3 zur Anwendung. 
Aus dem bezahlten Erlös sind die Kosten vorweg zu entnehmen. 
8 14. 
Für eine Siegelung oder eine Entsiegelung, welche der Notar gemäß Art. 6 des 
Ausführungsgesetzes zur Konkursordnung vom 18. August 1879 (Reg. Bl. S. 208) vor- 
nimmt, erhält er je fünf Zehnteile der vollen Gebühr. 
Findet eines der in Abs. 1 bezeichneten Geschäfte bei Gelegenheit der Aufzeichnung 
der Konkursmasse statt, so steht dem Notar eine Gebühr für das Geschäft dann nicht zu, 
wenn er daneben bei der Aufzeichnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 3 der Konkursordnung 
zugezogen war. 
8 15. 
Für die Beurkundung des Hergangs bei Verlosungen und bei Auslosung oder Ver— 
nichtung von Wertpapieren erhält der Notar das Zweifache der vollen Gebühr. 
Bei der Beurkundung von Verlosungen entscheidet der Wert des zu verlosenden 
Gegenstandes, bei Auslosung oder Vernichtung von Wertpapieren der Wert der auszu— 
losenden oder zu vernichtenden Wertpapiere. Erfolgt die Auslosung und Vernichtung 
der Wertpapiere in einer und derselben Verhandlung, so ist die Gebühr nur einmal zu 
erheben. 
8 16. 
Soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, erhält der Notar in allen Fällen, 
in welchen seine Tätigkeit in Anspruch genommen ist und stattgefunden hat, ohne daß 
das bezweckte Geschäft durch ihn vollzogen ist, fünf Zehnteile der für das Geschäft be— 
stimmten Gebühr bis zu einem Höchstbetrag von 20 Mark. Unterbleibt nach Fertig-
	        
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