Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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dieser  Verordnung  zuständigen  Stelle  (§  1  Nr.  1  bzw.  2)  noch  nicht  in  das  Register
aufgenommen  sind,  so  ist  am  Schlusse  der  Untersuchung  zu  veranlassen,  daß
1.  nachträglich  den  Bestimmungen  der  §9.7,  8  entsprechende  Strafnachrichten
ergehen,
2.  die  Berichtigung  oder  Vernichtung  der  ctwa  in  die  Register  aufgenommenen
falschen  Strafnachrichten  erfolgt.

§  11.  Führt  ein  Verurteilter  befugter=  oder  unbefugterweise  mehrfache
Familiennamen,  so  ist  auf  jeden  Namen  eine  besondere  Strafnachricht  —  unter
ausdrücklicher  Verweisung  auf  die  andere  Strafnachricht  —  aufzustellen  und  abzusenden.


*  12.  Zu  den  Mitteilungen  in  den  Fällen  des  §  3  Nr.  3  bis  5  wird  das  Muster
der  Strafnachricht  A  benutzt.  Die  Mitteilungen  sind  mit  Angabe  der  entscheidenden
Behörde,  des  Tages  der  Entscheidung  und  des  Aktenzeichens  in  den  Abschnitt
„Sonstige  Bemerkungen“  aufzunehmen.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der
§8§  7  bis  11  entsprechende  Anwendung.

§  13.  Wird  einem  Verurteilten  wegen  einer  Strafe,  die  in  das  Register  aufgenommen
  oder  nach  §  2  von  der  Aufnahme  in  das  Register  ausgenommen  ist,
eine  Bewährungsfrist  oder  eine  Verlängerung  der  Frist  bewilligt,  so  hat  dies  die
Vollstreckungsbehörde  der  Registerbehörde  mitzuteilen.

Geht  während  der  Bewährungsfrist  eine  Strafnachricht  ein,  so  hat  die  Registerbehörde
  hiervon  die  Behörde,  welche  die  Bewilligung  der  Bewährungsfrist  mitgeteilt
hat,  sofort  zu  benachrichtigen  und  zugleich  die  Behörde,  welche  die  Strafnachricht
eingesandt  hat,  in  Kenntnis  zu  setzen,  daß  eine  Bewährungsfrist  läuft.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  eine  Steckbriefnachricht,  ein  Ersuchen  um  Auskunftserteilung  oder  eine
andere  Mitteilung  eingeht,  die  auf  eine  anhängige  Untersuchung  schließen  läßt.

Wird  die  Bewährungsfrist  widerrufen,  so  hat  dies  die  Vollstreckungsbehörde
der  Registerbehörde  mitzuteilen.  Läuft  noch  eine  andere  Bewährungsfrist,  so  hat
die  Registerbehörde  die  Behörde,  welche  die  Bewährungsfrist  mitgeteilt  hat,  von
dem  Widerrufe  zu  benachrichtigen.

Zu  den  Mitteilungen  sind  die  Muster  E  und  E  1  zu  verwenden.

Nachdem  die  Bewährungsfrist  abgelaufen,  widerrufen  oder  sonst  gegenstandslos
geworden  ist,  werden  die  Mitteilungen  vernichtet.  Die  Landesregierungen,  für  das
im  §8  1  Nr.  2  bezeichnete  Register  der  Reichskanzler,  können  anordnen,  daß  die

Mitteilungen  weiter  aufbewahrt  werden.
1918.  32

Muster
und  K7