Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No.  140.)  Verordnung  vom  20sten  Oktober  1812.  zum  Nachtrag  der  Mühlen-Waage-Tabelle
  vom  15ten  Februar  1811.,  betreffend  die  Gewichtsätze  für  Gerste
auf  Mehl.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

In  Betracht,  daß  die  Mühlen-Waage-Tabelle,  welche  mittelst  Verordnung
  vom  15ten  Februar  v.  J.  für  die  gesammte  Monarchie  zu  Verwiegung
des  zur  Mühle  gehenden  Getreides  und  der  daraus  gefertigten  Fabrikate,  sowohl
  rücksichtlich  der  Konsumtions-Steuer-Gefälle,  als  des  Verkehrs  zwischen
  Müller  und  Mahlgästen  zur  Norm  vorgeschrieben  worden  ist,  keine  Gewichtsätze
  für  Gerste  und  Mehl  verarbeitet  enthält,  der  Verbrauch  dieser  Getreidesorte
  zu  diesem  Behufe  gleichwohl  nicht  unbedeutend,  und  die  Ergänzung
dieser  Lücke  daher  nothwendig  ist,  so  haben  Wir  die  bei  der  gebeutelten
Gerste  zu  beobachtenden  Sätze  ausmitteln  und  daraus  den  beigehenden  Nachtrag
  zur  Mühlen-Waage-Tabelle  fertigen  lassen,  nach  welchem  sich  sämmtliche
Behörden  in  vorkommenden  Fällen  zu  achten  haben.

Berlin,  den  20sien  Oktober  1812.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.