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(No. 140.) Verordnung vom 20sten Oktober 1812. zum Nachtrag der Mühlen-Waage-Tabelle
vom 15ten Februar 1811., betreffend die Gewichtsätze für Gerste
auf Mehl.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
In Betracht, daß die Mühlen-Waage-Tabelle, welche mittelst Verordnung
vom 15ten Februar v. J. für die gesammte Monarchie zu Verwiegung
des zur Mühle gehenden Getreides und der daraus gefertigten Fabrikate, sowohl
rücksichtlich der Konsumtions-Steuer-Gefälle, als des Verkehrs zwischen
Müller und Mahlgästen zur Norm vorgeschrieben worden ist, keine Gewichtsätze
für Gerste und Mehl verarbeitet enthält, der Verbrauch dieser Getreidesorte
zu diesem Behufe gleichwohl nicht unbedeutend, und die Ergänzung
dieser Lücke daher nothwendig ist, so haben Wir die bei der gebeutelten
Gerste zu beobachtenden Sätze ausmitteln und daraus den beigehenden Nachtrag
zur Mühlen-Waage-Tabelle fertigen lassen, nach welchem sich sämmtliche
Behörden in vorkommenden Fällen zu achten haben.
Berlin, den 20sien Oktober 1812.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.