Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Die  dritte  Wahlabtheilung  umfaßt  den  dritten  Bezirk  der  Stadt  Zeulenroda  mit
Ausnahme  des  Vorortes  Märien  mit  2230  Einwohnern  und  hat  7  Wahlmänner

zu  wählen.
Die  vierte  Wahlabtheilung  umfaßt  den  vierten  Bezirk  der  Stadt  Zeulenroda  und
die  drei  Vororte  n  w.  Untere  Haardt  und  Märien  mit  1860  Eimvohnern  und
hat  6  Wahlmänner  zu  wählen
Greiz,  am  13.  Zeplenber  1887
Furi  Reuß-  Mauische  Landesregierung.

Richter.

28.  N  s-Bekanntmachung  vom  24.  September  1887,
betreffend  die  kremgt  Zulassung  der  in  der  Nähe  der  Grenzen  wohnhaften
  Hebammen  zur  Auslibung  ihrer  Berufsthätigkeit  in  den-  einzelnen

Bundesstaaten.

 

Die  sämmtlichen  Bundesstaaten  haben  sich  dahin  vorständigt,  daß  die  in  einem
Bundesstaate  geprüften  Hebammen,  welche  in  der  Nähe  der  Grenzen  wohnen,  in  den
Grenzbezirken  der  benachbarten  Bundesstaaten  zur  Ausübung  ihrer  Verufsthätigkeit
zuzulassen  sind.

Wir  bringen  dieses  andurch  zur  öffentlichen  Kenntnih  mit  dem  Vemerken,  daß
für  die  Ausübung  der  Praxis  Seitens  der  Hebammen  in  den  einzelnen  Vundesstaaten
die  solgenden.  Grundsähe  zur  Anwendung  zu  kommen  haben:

Hebammen,  welche  in  einem  Vundesstaate  das  Prüfungszeuguiß  einer
nach  den  Landesgeseben  zuständigen  Vehörde  erworben  haben,  sollen,  sosern
  sie  in  der  Nähe  der  Grenze  eines  benachbarten  Bundesstaales  wohn
haft  sind,  befugt  sein,  ihre  Berufsthätigkeit  in  den  in  der  Nähe
Grenze  belegenen  Orten  des  ledterwähnten  Staates  in  gleichem  a
wie  ihnen  dies  in  der  Heimath  gestattet  ist,  auszuüben.

Die  Hebammen,  welche  in  Gemäßheit  der  unter  Ziffer  1  getroffenen  Bestimmung
  in  den  in  der  Nähe  der  Grenzen  belegenen  Orten  des  Nachbarstaates
  ihren  Veruf  ausüben,  verlieren  die  Befugniß  hierzu,  falls  sie
sich  dauernd  dort  niederlassen  oder  ein  Domizil  begründen.

Die  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Hebammen  haben  sich  bei  der  Ausübung
ihres  Gewerbes  an  den  in  der  Nähe  der  Grenze  liegenden  Orten  des
benachbarten  Staates  den  daselbst  geltenden  Geselhen  und  Verwaltungsvorschriften
  zu  unterwerfen.
Greiz,  am  24.  September  1887.

Fürstlich  Ruß-Plauische  Landeeregierung.

siise

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Richter.