Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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C.  17.

Die  Einkünfte  vakanter  Stellen,  welche  vom  Begion  der  Witewen=  und
Waisenpensson  bis  zur  Einföhrung  des  neuen  Geistlichen,  Kirchendieners  oder
behrers  fällig  werden,  sind  nach  Abzug  des  Aufwands  für  die  während  der
gedachten  Zeit  statesindende  interimistische  Verwaltung  des  Amts  zum  Pensionskond
  abzuliefern.

Wegen  der  Erhebung  dieser  Einknfte  und  deren  Controle,  sowie  wegen
der  Verwerehung  der  Naturalien  ist  von  Unserm  Consiskorlum  in  sedem  einzelnen
  Falle  das  Nölhige  anzuordnen  und,  inobesondere  die  Pforrämter  anlangend,
bei  Einföührung  des  neuen  Geistlichen  von  den  hierzu  deputirten  Consistorialmitgliedern
  der  Betrag  jener  Einkünfte  näher  zu  erörtern  und  nach  Befinden
mittelst  billigen  Abkommens  mit  der  Wittwe  oder  dem  einzuführenden  Geistlichen
festzustellen.

g.  18.

Sämmtliche  noch  im  aktiven  Dienste  stehende  Geistliche,  Kirchendiener  und
behrer  scheiden  mit  der  Publication  dieses  Gesehes  aus  der  Diener-Wittwen=  und
Waisen-Unterstübungssocietät.  Sie  werden  ihrer  Verbindlichkeiten  gegen  diese
Anstalt,  insbesondere  der  Verpflichtung  zu  fernerer  Entrichtung  von  Beiträgen
  an  die  Socielätékasse  —  unbeschadet  der  Nachgewährung  etwaiger  Rück.
snde  —  knlhobta  und  ihren  Hinterlassenen  steht  keinerlei  Anspruch  an  die
Societä

naes  die  Verhöltnisse  der  durch  das  Gesey  vom  2.  April  1360  und  durch
das  gegenwaͤrtig  Geseh  in  ihren  Grundlagen  wesentlich  veränderten  Diener=Wittwen=
  und  Waisen-Unterstühungosocietät,  insbesondere  über  die  antheilige
Ubtrcrung  deren  Vermögenê  an  die  den  neugebildeten  Pensionsfond  vertretende
allgemeine  Landeskasse  und  uber  Sicherstellung  der  Ansprüche  der  in  der  Societät
verbleibenden  Mitglieder  wird  durch  ein  besonderes,  mit  dem  vorliegenden  gleichheirig
  in  Kraft  tretendes  Geseb  das  Nöthige  festgesebt.

.  19.
a  das  gegenwärtige  Gesetz  sich  nicht  auf  die  zur  Zeit  der  Publication

D
desselben  bereits  in  Ruhestand  gecretenen  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Lehrer
erstreckt,  so  bleibt  deren  Verhältniß  zur  gedachten  Societät  unverändert.