Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

71

Erläuterung  VI.  Zu  §  10.  Die  Anstellungsbehörden  werden  durch
die  Landesregierungen  bezeichnet.  Diesen  soll  unbenommen  sein,  Zentralstellen
einzurichten,  an  die  sämtliche  Bewerbungen  ausschließlich  zu  richten  sind,  denen
die  Anstellungsbehörden  die  zu  besetzenden  Stellen  mitzuteilen  haben  und  die
den  Anstellungsbehörden  die  in  Betracht  zu  ziehenden  Bewerbungen  mitteilen.

Unter  „etatsmäßigen  Stellen“,  mit  deren  Erlangung  die  Befugnis  zu
weiteren  Bewerbungen  gemäß  dem  letzten  Absatz  erlöschen  soll,  sind  auch  Stellen
im  Reichs=  oder  im  Staatsdienste,  sowie  im  Dienste  von  Privat-Eisenbahngesellschaften,
  denen  die  Verpflichtung  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern
usw.  auferlegt  worden  ist,  zu  verstehen.  Umgekehrt  erlischt  die  Berechtigung
zur  Bewerbung  um  eine  Stelle  im  Reichs=  oder  im  Staatsdienst  im  Sinne
des  §  13  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und
Inhabern  des  Anstellungsscheins  auch  durch  die  Erlangung  einer  etatsmäßigen
Stelle  im  Kommunal=  usw.  Dienste.  Sowohl  hinsichtlich  des  Reichs=  und
Staatsdienstes  als  auch  hinsichtlich  des  Kommunal=  usw.  Dienstes  handelt  es
sich  hier  um  solche  etatsmäßige  Stellen,  die  „Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt
  oder  dauernde  Unterstützung“  gewähren.  Auch  ist  vorausgesetzt,  daß  die
etatsmäßige  Anstellung  endgültig  erfolgt  ist.  Während  der  Probedienstleistung
oder  der  Anstellung  auf  Probe  besteht  die  Berechtigung  zu  Bewerbungen  fort.

Bestimmungen  für  Württemberg:

13.  Anstellungsbehörden  sind  im  allgemeinen

a.  für  die  Gemeinden  der  Gemeinderat  (Gesamtgemeinderat,  Teilgemeinderat);

b.  für  die  Ortsarmenverbände  die  Ortsarmenbehörde;

c.  für  die  Gemeinde=  und  Bezirksverbände  die  in  der  Satzung  vorgesehene
Vertretung  des  Verbands;

d.  für  die  Amtskörperschaften  die  Amtsversammlung  oder  der  Bezirksrat;

e.  für  die  Landarmenverbände  die  Landarmenbehörde  oder  ihr  Ausschuß;

s.  für  die  Versicherungsanstalt  Württemberg  der  Vorstand.

Etwaige  weitere  Anstellungsbehörden  ergeben  sich  aus  dem  „Ausführlichen

Stellenverzeichnis“  (Ziffer  11  der  Zusatzbestimmungen).