Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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zi M 4. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Montag den 24. Februar 1896. Inhalt: Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Bau einer Essenbahn von Schussenried nach Buchau erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 3. Februar 1896. Bekanntmachung des Ministeriums rer auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Sterbekasse für Angestellte der Königlichen Verkehrsanstalten. Vom 12. Februar 1896. — machung des Ministeriums des Innern, betreffend eine Aenderung in der Person des WMürttembergischen Hauptagenten der Lebensversicherungsge sellschaft Union Assurance Locicty in London. Vom 10. Februar 1896. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung eines Gaml0, Pror Vom 18. Februar 1896. Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den gan einer Eisenbahn von Schussenried nach Luchau erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 3. Februar 1896. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Bau der nach Art. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1895 (Reg. Blatt S. 245) herzustellenden Eisenbahn von Schussenried nach Buchau diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem von Uns genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind.