Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der Gebühr für das Ursprungstelegramm 
rechtfertigt, offenbar ihren Zweck nicht hat erfüllen können; 
i) der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte Ant- 
wort und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheins aufgelieferte Tele- 
gramm, sofern er mindestens 80 Pf. beträgt (vergl. auch § 9, III); 
1) die Gebühr für die bei der Beförderung eines Telegramms ausgelassenen Wörter, 
wenn sie mindestens 80 Pf. beträgt und der Fehler nicht durch eine gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz berichtigt worden ist. 
31) A. a. O. erhält der Abs. V folgende Fassung: 
V. In den Fällen unter IIa, b, c und k bezieht sich die Erstattung lediglich auf 
die Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, 
entstellt oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, 
welche durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Tekegramme etwa ver- 
anlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
Wenn die dem Telegraphenbetriebe zur Last fallenden Fehler durch die Ablassung 
von gebührenpflichtigen Dienstnotizen innerhalb der unter IIh angegebenen Fristen be- 
richtigt worden sind, so erstreckt sich die Erstattung nur auf die Gebühren für diese 
Dienstnotizen. Für die Telegramme, auf die sich diese Notizen beziehen, findet keine 
Rückzahlung statt. 
32) A. a. O. ist im Abs. VIII der Hinweis „§ 15 a unter VII“ abzuändern in: 
§ 15, VII. 
33) Im § 22, Berichtigungstelegramme betreffend, erhält der Abs. I folgende Fassung: 
I. Sowohl der Absender wie auch der Empfänger eines jeden beförderten oder in 
der Beförderung begriffenen Telegramms oder der Bevollmächtigte eines von ihnen kann 
innerhalb der für die Aufbewahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem 
er sich vorher, wenn nötig, über seine Berechtigung und seine Person ausgewiesen hat, 
auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung 
darüber treffen, auch das Telegramm durch die Bestimmungs-, die Ursprungs= oder eine 
Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Er hat folgende Beträge 
zu hinterlegen: 
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