Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2. gegebenenfalls die Gebühr für ein Antwortstelegramm. 
Handelt es sich um eine Wiederholung auf Verlangen des Empfängers, 
so hat der Antragsteller für jedes zu wiederholende Wort die gewöhnliche Gebühr, für 
das Telegramm aber mindestens 50 Pf. zu entrichten. In dieser Gebühr sind die Kosten 
für die Antwort einbegriffen. 
34) A. a. O. erhält der Abs. III folgende Fassung: 
III. Wegen der Erstattung der Gebühren für die Berichtigungstelegramme vergl. 
§21, Ie und f. 
35) Im § 23, Telegrammabschriften betreffend, ist im 2. Satze des Abs. I die 
Zahl „8“ zu ändern in: 10 
36) A. a. O. ist in der Berichtigung zum Abs. I der Hinweis „§ 15 a unter IX“ 
zu ändern in: § 15, XIV 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1909 in Kraft. 
Stuttgart, den 9. Juni 1909. 
Weizsäcker. 
  
Bekanntmachung des Ministerinms des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Genehmigung der Werkmeister Wilhelm Spieler-Stiftung an der Bangewerkeschule 
in Stuttgart. Vom 9. Juni 1909. 
Seine Königliche Majestät haben am 6. Juni d. J. allergnädigst geruht, der 
Werkmeister Wilhelm Spieler-Stiftung an der Baugewerkeschule in Stuttgart die 
nachgesuchte Genehmigung zu erteilen. 
Stuttgart, den 9. Juni 1909. 
Fleischhauer. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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