Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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abgeändert, daß im Vordruck der ersten Seite statt der Worte „für die Monate“ zu 
setzen ist ,für den Monat“, und in dem darauffolgenden Abdruck der §§ 109 
und 110 der Gefangenen-Transportordnung an die Stelle des ursprünglichen 
der aus Ziffer 1—3 dieser Verfügung sich ergebende neue Wortlaut zu treten hat. 
Stuttgart, den 21. Juni 1909. 
Schmidlin. Pischek. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
beireffend den Vollzug der Bestimmungen über die Einrichlung und den getrieb von Stlein- 
brüchen und Steinhanereien (Steinmetzbetrieben). Vom 21. Juni 1909. 
Zum Vollzug der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Mai 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 471) enthaltenen Bestimmungen des Bundesrats über die Einrichtung 
und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) wird unter 
Aufhebung der Ministerialverfügung vom 29. März 1902 (Reg. Bl. S. 84) Nachstehen- 
des verfügt: 
§ 1. 
Zum Erlaß von Verfügungen und Anordnungen im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 
und 8 der Bekanntmachung sind, soweit es sich um Verfügungen für einzelne Anlagen 
(Zu vergl. § 120 d der Gewerbeordnung) handelt, gemäß § 26 der Vollzugsverfügung 
zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892 (Reg. Bl. S. 59) die Oberämter, soweit es 
sich aber um allgemeine Anordnungen (§ 120 der Gewerbeordnung) handelt, außer 
dem Ministerium des Innern die zum Erlaß von bezirks= und ortspolizeilichen Vor- 
schriften befugten Behörden (Art. 52 des Polizeistrafgesetzes) zuständig. 
82. 
Die in § 9 Abs. 3 der Bekanntmachung der unteren Verwaltungsbehörde einge- 
räumte Befugnis ist in großen und mittleren Städten durch den Ortsvorsteher, im
	        
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