Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Früsungsordnung für Zahnärzte. 
A. Zentralbehörden, welche Approbationen erteilen. 
§s 1. 
Zur Erteilung der Approbation als Zahnarzt für das Reichsgebiet sind befugt: 
1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landes- 
universitäten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs 
Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs 
Württemberg, des Großherzogtums Baden, des Großherzogtums Hessen, des 
Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des 
Großherzogtums Sachsen und der sächsischen Herzogtümer; 
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen. 
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Zahnarzt. 
82. 
Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die zahnärztliche Prüfung voll- 
ständig bestanden hat. 
Der zahnärztlichen Prüfung hat die Ablegung der zahnärztlichen Vorprüfung vor- 
herzugehen. 
Die Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung der Approbation sind zu 
versagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Ent- 
scheidung erfolgt endgültig durch die zuständige Zentralbehörde (§ 3 Abs. 2, § 21 Abs. 2, 
§ 49 Abs. 2), ist bindend für alle anderen Zentralbehörden (§ 1) und diesen durch Ver- 
mittelung des Reichskanzlers mitzuteilen. 
I. Zahnärztliche Vorprüfung. 
§ 3. 
Die zahnärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjenigen Uni- 
versität des Deutschen Reichs abgelegt werden, an welcher der Studierende dem zahnärztlichen 
Studium obliegt. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§8 56).
	        
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