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3. ein ihm vorgelegtes mikroskopisch-anatomisches Präparat aus dem Gebiete der
Zähne und der Mundhöhle zu erklären und im Anschlusse daran in einer
mündlichen Prüfung die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der
Gewebelehre darzutun sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Ent-
wickelungsgeschichte, besonders derjenigen der Zähne und der Mundhäöhle, be-
kannt sind.
II. In der physiologischen Prüfung hat der Studierende den Nachweis zu führen,
daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Physiologie besitzt.
III. und IV. Die Prüfungen in der Physik und in der Chemie haben besonders
die Bedürfnisse des Zahnarztes zu berücksichtigen.
V. In der Prüfung in der Zahnersatzkunde hat der Studierende
1. drei Phantomarbeiten, unter denen sich mindestens eine Kautschuk= und eine
Metallarbeit befinden müssen, auszuführen;
2. in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse über die Materialien und
Herstellungsmethoden des künstlichen Zahnersatzes darzutun.
Das zu den in Nr. 1 erwähnten Prüfungsarbeiten erforderliche Material hat der
Studierende auf seine Kosten zu stellen.
13.
Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf Grund einer Prüfung in den
Naturwissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird in Physik und Chemie nur
dann geprüft, wenn diese Fächer nicht Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind.
Wer die ärztliche Vorprüfung bestanden hat, ist nur in der Zahnersatzkunde zu
prüfen.
8 14.
Die Gegenstände, die Tage und das allgemeine Ergebnis der Prüfung in jedem
Fache sowie die für das Fach erteilte Zensur werden von dem Examinator für jeden
Geprüften in ein besonderes Protokoll eingetragen, das von dem Vorsitzenden und sämt-
lichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen und bei den Akten aufzubewahren ist.
15.
Für jedes Fach wird von dem Examinator nach Benehmen mit dem Vorsitzenden