Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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eine Zensur erteilt, für die ausschließlich die Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), 
„genügend“ (3), „ungenügend“ (4), „schlecht“ (5) zulässig sind. 
Für diejenigen, welche in allen fünf Fächern mindestens „genügend“ erhalten haben, 
wird nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesamtzensur ermittelt, 
indem die Zensur für die Prüfung in der Zahnersatzkunde mit 6, diejenige für die ana- 
tomische mit 3 multipliziert, die Zensuren für die physiologische, physikalische und die 
chemische Prüfung je einfach gerechnet werden, und die Summe durch 12 geteilt wird. 
Ergeben sich bei der Teilung Brüche, so werden sie, wenn sie über 0,50 betragen, als ein 
Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
Ist in einem Prüfungsfache die Zensur „.ungenügend“ oder „schlecht“ erteilt, so gilt 
es als nicht bestanden und muß wiederholt werden. 
Die Frist, nach der die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den 
Zensuren und der Zahl der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei bis sechs Monate. 
Sie wird von dem Vorsitzenden für alle zu wiederholenden Fächer nach Benehmen mit 
den betreffenden Examinatoren einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird, unter Be- 
achtung der Vorschrist im Abs. 6, der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu dem spätestens die 
Meldung zur Wiederholung der Prüfung in allen nicht bestandenen Fächern erfolgen muß. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist zur Wieder- 
holung der Prüfung meldet, hat nach Ermessen der Prüfungskommission die Prüfung 
von Anfang an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Fächer als nicht be- 
standen gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Zentral- 
behörde (§ 3 Abs. 2) zulässig. 
Wird die Vorprüfung in einem Zeitraume von einem und einem halben Jahre 
nach ihrem Beginne nicht vollständig beendet, so gilt sie in allen Fächern als nicht be- 
standen. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8§ 56). 
L 16. 
Hat ein Studierender die Vorprüfung vor ihrer Beendigung unterbrochen, so darf 
er sie nur bei derjenigen Kommission fortsetzen, bei welcher er sie begonnen hat. Aus- 
nahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 56). 
Die Wiederholungsprüfung muß, sofern der Studierende seine Studien an einer 
anderen Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Universität abgelegt werden.
	        
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