Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach 
Maßgabe ihrer Mühewaltung von der Zentralbehörde (§ 3 Abs. 2) am Ende jedes 
Prüfungsjahrs festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten be- 
stritten. 
über die Verwendung der bei den sächlichen und Verwaltungskosten erwachsenden 
Ersparnisse sowie der verfallenen Gebühren (§ 10 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5, 6) be- 
findet die Zentralbehörde (§ 3 Abf. 2). 
g 20. 
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde (§ 3 Abs. 2) Verzeichnisse der 
Kandidaten, welche die Vorprüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahre bestanden haben, 
mit den auf die Prüfung bezüglichen Akten eingereicht; diese werden der Zentralbehörde 
zurückgesendet. 
II. Zahnärztliche Prüfung. 
§ 21. 
Die zahnärztliche Prüfung kann vor jeder zahnärztlichen Prüfungskommission bei 
einer Universität des Deutschen Reichs abgelegt werden. 
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, wird von 
der vorgesetzten Zentralbehörde (§ 1) für jedes Prüfungsjahr, das vom 1. Oktober bis 
30. September dauert, nach Anhörung der medizinischen Fakultät der betreffenden Uni- 
versität aus geeigneten Fachmännern ernannt. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizu- 
wohnen, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt 
werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung 
an, berichtet unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde 
über die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren. 
9 22. 
In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer= und im Winterhalbjahre) Prüfungen 
statt. Die Prüfungsperioden beginnen Mitte Oktober und Mitte März und sollen nicht 
über Mitte August ausgedehnt werden. 
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