Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Zentralbehörde 
(§ 21 Abs. 2) oder bei einer von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe 
der Prüfungskommission, vor welcher der Kandidat die Prüfung abzulegen wünscht, bis 
zum 1. Oktober beziehungsweise 1. März jedes Jahres einzureichen. Verspätete Gesuche 
können nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden. 
g 23. 
Der Meldung sind die nach §§ 6 bis 8 für die Zulassung zur zahnärztlichen Vor- 
prüfung erforderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene zahn- 
ärztliche Vorprüfung (§ 18 Abs. 2) beizufügen. 
Die gemäß 88 6 bis 8 erteilten Dispensationen gelten auch für die zahnärztliche 
Prüfung. 
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene Prüfung darf nur ausnahmsweise 
an Stelle der zahnärztlichen Vorprüfung als genügend erachtet werden (§ 560). 
g 24. 
Der Meldung ist der durch Universitätsabgangszeugnisse zu erbringende Nachweis 
beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1, 2) ein- 
schließlich der für die zahnärztliche Vorprüfung nachgewiesenen zahnärztlichen Studien- 
zeit mindestens sieben Halbjahre dem zahnärztlichen Studium an Universitäten des Deut- 
schen Reichs obgelegen hat. 
Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
g 25. 
Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens drei Halbjahre nach voll- 
ständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung zurückgelegt sein. 
Das Halbjahr, in dem die zahnärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur an- 
gerechnet, wenn die Vorprüfung innerhalb der ersten drei Wochen nach dem vorge- 
schriebenen Semesteranfange vollständig bestanden ist. 
g 26. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig be- 
standener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens
	        
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