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§ 29.
Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte:
I. die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie;
II. die Prüfung in den Zahn= und Mundkrankheiten;
III. die Prüfung in der konservierenden Behandlung der Zähne;
IV. die Prüfung in der Chirurgie der Zahn= und Mundkrankheiten;
V. die Prüfung in der Zahnersatzkunde;
VI. die Prüfung in der Hygiene.
Die Examinatoren in den einzelnen Prüfungsabschnitten sind verpflichtet, soweit der
Gegenstand dazu Gelegenheit bietet, festzustellen, daß der Kandidat in den mit dem be-
treffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie und Physiologie
die in der Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten und während der klinischen
Zeit zu verwerten gelernt hat. Die Art und der Erfolg der Prüfung in der Anatomie
und Physiologie sind in dem Protokoll (§ 44) der betreffenden Prüfungsabschnitte im
einzelnen anzugeben.
g 30.
In keinem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft
werden, mit Ausnahme der praktischen Prüfung in der konservierenden Behandlung der
Zähne und in der Zahnersatzkunde (88 35, 39), bei der die doppelte Zahl zulässig ist.
9 31.
I. Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie
wird von einem Examinator abgehalten und ist in einem Tage zu erledigen. In der
Prüfung muß der Kandidat zwei ihm vorgelegte pathologisch-anatomische Präparate aus
dem Gebiete der Zahn= und Mundkrankheiten, darunter ein mikroskopisches, erläutern und
demnächst in einer eingehenden mündlichen Prüfung die für den Zahnarzt erforderlichen
Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie dartun.
§ 32.
II. Die Prüfung in den Zahn= und Mundkrankheiten umfaßt zwei Teile und ist
in der Regel in drei aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen.