Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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§ 29. 
Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte: 
I. die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie; 
II. die Prüfung in den Zahn= und Mundkrankheiten; 
III. die Prüfung in der konservierenden Behandlung der Zähne; 
IV. die Prüfung in der Chirurgie der Zahn= und Mundkrankheiten; 
V. die Prüfung in der Zahnersatzkunde; 
VI. die Prüfung in der Hygiene. 
Die Examinatoren in den einzelnen Prüfungsabschnitten sind verpflichtet, soweit der 
Gegenstand dazu Gelegenheit bietet, festzustellen, daß der Kandidat in den mit dem be- 
treffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie und Physiologie 
die in der Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten und während der klinischen 
Zeit zu verwerten gelernt hat. Die Art und der Erfolg der Prüfung in der Anatomie 
und Physiologie sind in dem Protokoll (§ 44) der betreffenden Prüfungsabschnitte im 
einzelnen anzugeben. 
g 30. 
In keinem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft 
werden, mit Ausnahme der praktischen Prüfung in der konservierenden Behandlung der 
Zähne und in der Zahnersatzkunde (88 35, 39), bei der die doppelte Zahl zulässig ist. 
9 31. 
I. Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie 
wird von einem Examinator abgehalten und ist in einem Tage zu erledigen. In der 
Prüfung muß der Kandidat zwei ihm vorgelegte pathologisch-anatomische Präparate aus 
dem Gebiete der Zahn= und Mundkrankheiten, darunter ein mikroskopisches, erläutern und 
demnächst in einer eingehenden mündlichen Prüfung die für den Zahnarzt erforderlichen 
Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie dartun. 
§ 32. 
II. Die Prüfung in den Zahn= und Mundkrankheiten umfaßt zwei Teile und ist 
in der Regel in drei aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen.
	        
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