Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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g 36. 
IV. Die Prüfung in der Chirurgie der Zahn- und Mundkrankheiten umfaßt zwei 
Teile und ist in der Regel in vier aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen. 
9 37. 
In dem ersten Teile der Prüfung, der in der Regel von zwei Examinatoren in 
einem Universitätsinstitut abgehalten wird, hat der Kandidat 
a) an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des be- 
treffenden Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose 
des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem 
Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben 
Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, 
mit Datum und Namensnunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Exami- 
nator zu übergeben ist; 
b) die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe des nächsten Tages noch einmal 
in Gegenwart des betreffenden Examinators zu untersuchen, und im Anschluß 
an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit 
mit Angabe der Behandlung zu beschreiben. Steht einer der beiden Kranken 
am zweiten Tage nicht zur Verfügung, so bestimmt der Examinator, ob der 
Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat. 
Gelegentlich der Krankenuntersuchungen (zu a und b) hat der Kandidat noch an 
sonstigen Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der für den Zahnarzt 
wichtigen chirurgischen Krankheiten, seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden 
ihrer Behandlung unter besonderer Berücksichtigung der Antisepsis und Asepsis, sowie 
seine Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen. 
g 38. 
In dem zweiten Teile der Prüfung, der von einem Examinator abgehalten wird, 
hat der Kandidat in der zahnärztlichen Operationslehre und in der Würdigung der 
Operationsmethoden sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen und die für den Zahn- 
arzt erforderlichen Kenntnisse in der zahnärztlichen Instrumentenlehre darzulegen.
	        
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